§ 59 WStV § 59

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Gemeinderat kann zur Vorberatung einzelner Gegenstände und zur unmittelbaren Berichterstattung an den Stadtsenat oder Gemeinderat durch Beschluss Kommissionen einrichten, die aus jeweils mindestens sechs Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestehen müssen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Kommissionsmitglieder (Kommissionsersatzmitglieder), welche dem Gemeinderat angehören müssen, dem Bürgermeister innerhalb von fünf Tagen nach Einrichtung der Kommission namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Tätigkeit der Kommission als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Gemeinderatsmitglieder jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Tätigkeit der Kommission neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. § 50 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(2) Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß eine solche Kommission in den Angelegenheiten, für deren Behandlung sie eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Gemeinderatsausschusses (§ 100) Beschlüsse faßt. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Die Kommissionen werden das erste Mal durch den Bürgermeister, später durch den von ihnen zu wählenden Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der nominierten oder nach § 50 Abs. 2 gewählten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.

(4) Die Bestimmungen des § 57 sowie die Geschäftsordnung der Gemeinderatsausschüsse finden auf die Kommissionen sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59 WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59 WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59 WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59 WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59 WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 58 WStV
§ 59a WStV