§ 59b WStV

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Über die Zulässigkeit eines Antrages auf Einsetzung einer Untersuchungskommission entscheidet der Vorsitzende des Gemeinderates. Kommt der Vorsitzende zu dem Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission zur Gänze zulässig ist, ist er mit der Einladung zur Gemeinderatssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Vorsitzende hat das Einlangen des Antrages am Beginn der Gemeinderatssitzung bekannt zu geben. Darüber findet eine Debatte statt. Die Untersuchungskommission ist in der Folge gemäß § 59c einzusetzen.

(2) Beabsichtigt der Vorsitzende des Gemeinderates den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission oder Teile desselben nicht zuzulassen, hat er die Präsidialkonferenz (§ 24) einzuberufen und in dieser die Frage der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu beraten. Kommt es in der Präsidialkonferenz in Bezug auf diese Frage zu Meinungsverschiedenheiten, hat die Präsidialkonferenz abweichend von § 59c Abs. 4 erster Satz unverzüglich den Vorsitzenden der Untersuchungskommission sowie einen Ersten und Zweiten Stellvertreter gemäß § 59c Abs. 2 zu bestellen. Die gelosten Personen haben binnen 7 Tagen zu erklären, ob sie die Bestellung annehmen. Im Fall einer Ablehnung ist der jeweilige Bestellungsvorgang zu wiederholen. Unmittelbar nach erfolgter Bestellung hat der Vorsitzende des Gemeinderates dem Vorsitzenden der Untersuchungskommission und seinen Stellvertretern den Auftrag zu erteilen, ehestmöglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen ein Gutachten über die in der Präsidialkonferenz strittig gewesenen Fragen (Punkte des Antrages) hinsichtlich der (teilweisen) Unzulässigkeit des Antrages zu erstellen. Das Gutachten ist vom Vorsitzenden und seinen Stellvertretern zu beschließen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen. § 59c Abs. 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden. Zudem hat der Vorsitzende am Beginn der Sitzung des Gemeinderates (Abs. 1 vierter Satz) mitzuteilen, dass ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission eingelangt ist und die Zulässigkeit desselben geprüft wird.

(3) Nach Einlangen des Gutachtens gemäß Abs. 2 beim Vorsitzenden hat dieser das Gutachten an die Klubvorsitzenden zu verteilen. Kommt der Vorsitzende des Gemeinderates nach Durchsicht des Gutachtens zum Ergebnis, dass der Antrag auf Einsetzung der Untersuchungskommission zumindest teilweise zulässig ist, ist dieser mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung, spätestens jedoch bis zu 4 Tage vor der Sitzung, zu versenden. Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Am Beginn dieser Sitzung hat der Vorsitzende seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt zu geben. Darüber sowie über den Antrag im Allgemeinen findet eine Debatte statt. Die Untersuchungskommission ist in der Folge entsprechend der Entscheidung des Vorsitzenden gemäß § 59c einzusetzen. Kommt der Vorsitzende des Gemeinderates hingegen zum Ergebnis, dass der Antrag zur Gänze unzulässig ist, ist dieser den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen. Dem Gemeinderat ist dies in der nächsten Sitzung bekannt zu geben.

(4) Teilen in der gemäß Abs. 2 einberufenen Präsidialkonferenz die Klubvorsitzenden die Meinung des Vorsitzenden des Gemeinderates über die (teilweise) Unzulässigkeit des Antrages, ist der Antrag, wenn er gänzlich unzulässig ist, sogleich den Antragstellern (dem im Antrag Erstgenannten) zurückzustellen, andernfalls ist entsprechend Abs. 3 zweiter bis sechster Satz vorzugehen, ohne dass ein Gutachten gemäß Abs. 2 einzuholen ist.

(5) Eine Untersuchungskommission kann in sinngemäßer Anwendung des § 56 eine Unterkommission nur zur Abfassung ihres Berichtes einrichten.

In Kraft seit 04.12.2021 bis 31.12.9999
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