§ 81 WStV § 81

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereich außer den in dieser Verfassung an anderen Stellen dem Gemeinderat vorbehaltenen Geschäften:

I.              Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten (§ 82);

II.              die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 83 bis 85);

III.              die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besonderen Wichtigkeit seiner Genehmigung vorbehaltenen Verwaltungsangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 86 bis 88).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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