Demnach gehört zu seinem Wirkungsbereich außer den in dieser Verfassung an anderen Stellen dem Gemeinderat vorbehaltenen Geschäften:
I. Die Selbstbestimmung in Gemeindeangelegenheiten (§ 82);
II. die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 83 bis 85);
III. die Entscheidung in gewissen, wegen ihrer besonderen Wichtigkeit seiner Genehmigung vorbehaltenen Verwaltungsangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (§§ 86 bis 88).
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