(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Landtages, die Beurkundung durch den Landeshauptmann, die Gegenzeichnung durch den Landesamtsdirektor und die Kundmachung durch den Landeshauptmann erforderlich.
(2) Die Mitwirkung des Bundes an der Landesgesetzgebung richtet sich nach bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen.
(3) Die Kundmachung der Landesgesetze für Wien ist im „Landesgesetzblatt für Wien“ vorzunehmen.
(4) Verfassungsgesetze und in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind ausdrücklich als solche ("Verfassungsgesetz", „Verfassungsbestimmung") zu bezeichnen.
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