(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 eine durch die Geschäftsordnung (§ 129) festzusetzende Anzahl von Präsidenten, denen der Titel Erster usw. Präsident zukommt. Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung sind zu Präsidenten nicht wählbar. Präsidenten, die in die Landesregierung gewählt werden, haben das erstere Mandat nierderzulegen. Die Präsidenten bleiben auch nach Ablauf der Mandatsdauer des Landtages bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Dem Ersten Präsidenten des Landtages obliegt die Einberufung der ersten Sitzung des neugewählten Landtages, die Eröffnung dieser Sitzung und der Vorsitz bis zur Neuwahl des neuen Präsidenten, der sodann den Vorsitz übernimmt. Ist der Erste Präsident verhindert, gehen diese Aufgaben auf den Zweiten usw. Präsidenten über. Sind alle Präsidenten verhindert, obliegen diese Aufgaben dem an Jahren ältesten bisherigen Landtagsabgeordneten. Nach außen verkehrt der Landtag nur durch seinen Präsidenten.
(2) Soweit in diesem Gesetz vom Präsidenten (des Landtages) die Rede ist, ist damit der Erste Präsident gemeint. Ist dieser an der Ausübung seines Amtes verhindert, gehen alle seine ihm nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung des Landtages zukommenden Rechte und Pflichten auf den Zweiten Präsidenten, für den Fall, daß auch dieser verhindert ist, auf den Dritten Präsidenten usw. über. Der Präsident wird in der Vorsitzführung durch die weiteren Präsidenten vertreten; die Rechte und Pflichten des Präsidenten gehen im Vertretungsfall auf den mit der Vorsitzführung betrauten weiteren Präsidenten über.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der Erste Präsident darf während seiner Amtstätigkeit - abgesehen von den ersten drei Monaten nach seiner Wahl - keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.
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