§ 141 WStV Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen, ausgenommen jene nach den §§ 77, 79, 107 und 111 sowie die Verwaltungsstrafverfahren nach § 108 Abs. 2. Gesetzliche Regelungen für die Besorgung bestimmter Angelegenheiten bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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