(1) Die Landtagsabgeordneten genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates.
(2) Die Landtagsabgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(3) Die Landtagsabgeordneten dürfen wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Landtagsabgeordneten der Zustimmung des Landtages.
(4) Ansonsten dürfen Landtagsabgeordnete ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Abgeordneten steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des mit diesen Angelegenheiten betrauten Immunitätskollegiums verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(5) Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat. Die sitzungs(tagungs)freie Zeit wird in diese Frist nicht eingerechnet.
(6) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten des Landtages sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag oder in der sitzungs(tagungs)freien Zeit das mit diesen Angelegenheiten betraute Immunitätskollegium verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(7) Die Immunität der Landtagsabgeordneten endigt mit dem Tag des Zusammentritts des neugewählten Landtages. Die Immunität der Organe des Landtages, deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.
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