§ 12 WStV § 12

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit werden durch ein eigenes Landesgesetz getroffen. Dieses darf die Bestimmungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Bundesverfassung (B-VG) für Wahlen zum Nationalrat.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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