Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit werden durch ein eigenes Landesgesetz getroffen. Dieses darf die Bestimmungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Bundesverfassung (B-VG) für Wahlen zum Nationalrat.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 WStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 WStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 WStV