§ 20 WStV § 20

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein Mitglied des Gemeinderates gilt, unbeschadet bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, vorliegt. Das Mitglied des Gemeinderates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand den Sitzungssaal zu verlassen.

(2) Wenn die dienstliche Wirksamkeit des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderates den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bildet, haben sich die Beteiligten der Abstimmung zu enthalten, müssen jedoch der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Erteilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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