§ 127 WStV § 127

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Nachdem das Gesetz in erster Lesung in den einzelnen Teilen beschlossen worden ist, wird die zweite Lesung, das ist die Abstimmung im ganzen, auf die Tagesordnung, und zwar in der Regel der nächstfolgenden Sitzung, gesetzt. Bei dieser Lesung findet keine Debatte statt und können keine Nebenanträge gestellt werden. Bloß in dem Fall, wenn die einzelnen Teile eines zustandegekommenen Beschlusses miteinander nicht im Einklang stehen sollten, ist zur Behebung dieses Übelstandes ein Antrag zulässig, über den der Landtag zugleich die erforderliche Berichtigung beschließen kann. Ebenso können Schreib-, Sprach- und Druckfehler richtiggestellt werden.

(2) Beschlußanträge zu einer Vorlage werden nach der ersten Lesung zur Abstimmung gebracht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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