(1) Die magistratischen Bezirksämter haben die ihnen nach der Geschäftseinteilung (§ 91) zugewiesenen Angelegenheiten zu besorgen. Erforderlichenfalls können für bestimmte räumlich abliegende Bezirksteile einzelne Beamte mit besonderen Vollmachten exponiert werden.
(2) An der Spitze der Bezirksämter stehen rechtskundige Beamte des Magistrats, denen das nach den Verhältnissen des Bezirkes erforderliche Personal beigegeben ist.
(3) Der Stadtsenat kann, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, ein magistratisches Bezirksamt für zwei benachbarte Bezirke einrichten.
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