§ 1 WStV § 1

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

(2) Die Verfassung des Bundeslandes Wien ist im Zweiten Hauptstück enthalten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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