§ 61c WStV § 61c

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ist der Bezirksvorsteher vorübergehend verhindert, so wird er durch den von ihm bestimmten Stellvertreter, falls auch dieser verhindert ist, durch den anderen Stellvertreter vertreten. Sind beide Bezirksvorsteher- Stellvertreter verhindert oder handelt es sich um eine Abwesenheit des Bezirksvorstehers von mehr als drei Monaten, so wird der Bezirksvorsteher, wenn er nicht selbst einen der Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder einen der Bezirksräte mit seiner Vertretung betraut, durch einen vom Bürgermeister bestellten Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder Bezirksrat vertreten, der der gleichen wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung wie der Bezirksvorsteher angehören muß.

(2) Bezirksvorsteher und Stellvertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolge im Amt. Die Funktion der Mitglieder der Bezirksvertretung beginnt mit ihrer Angelobung und endet mit der Angelobung der neugewählten Mitglieder der Bezirksvertretung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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