§ 61c WStV § 61c

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Ist der Bezirksvorsteher vorübergehend verhindert, so wird er durch den von ihm bestimmten Stellvertreter, falls auch dieser verhindert ist, durch den anderen Stellvertreter vertreten. Sind beide Bezirksvorsteher- Stellvertreter verhindert oder handelt es sich um eine Abwesenheit des Bezirksvorstehers von mehr als drei Monaten, so wird der Bezirksvorsteher, wenn er nicht selbst einen der Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder einen der Bezirksräte mit seiner Vertretung betraut, durch einen vom Bürgermeister bestellten Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder Bezirksrat vertreten, der der gleichen wahlwerbenden Partei der Bezirksvertretung wie der Bezirksvorsteher angehören muß.

(2) Bezirksvorsteher und Stellvertreter bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolge im Amt. Die Funktion der Mitglieder der Bezirksvertretung beginnt mit ihrer Angelobung und endet mit der Angelobung der neugewählten Mitglieder der Bezirksvertretung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61c WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61c WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61c WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61c WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61c WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61b WStV
§ 62 WStV