§ 129a WStV § 129a

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Zur Wahrnehmung der im Art. 97 Abs. 3 B-VG vorgesehenen Aufgaben bei Erlassung vorläufiger gesetzändernder Verordnungen durch die Landesregierung ist ein aus 15 Mitgliedern und 15 Ersatzmitgliedern bestehender ständiger Ausschuss des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtages namhaft zu machen; diese gelten damit für die Dauer der Wahlperiode des Landtages als bestellt. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) haben die Landtagsabgeordneten jener wahlwerbenden Partei, welcher das ausgeschiedene Mitglied (Ersatzmitglied) angehört hat, für die restliche Dauer der Wahlperiode des Landtages neuerlich eine Nominierung innerhalb von 30 Tagen vorzunehmen. Für eine Nominierung ist die Unterstützung von mehr als der Hälfte der Landtagsabgeordneten der zur Nominierung berechtigten wahlwerbenden Partei erforderlich. Der Landeshauptmann ist von jeder Nominierung vom Präsidenten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Wird eine ausreichend unterstützte Nominierung nicht fristgerecht vorgenommen, so erfolgt die Bestellung der nicht namhaft gemachten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Mehrheitswahl durch den Landtag. Gewählt ist dann der Abgeordnete, der die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Erreicht keiner der Abgeordneten die unbedingte Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang derjenige Abgeordnete als gewählt zu erklären, der die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Die Nominierten oder nach Abs. 2 Gewählten bleiben bis zur Nominierung (Wahl) ihrer Nachfolger im Amt.

(4) Der ständige Ausschuß wird zur ersten Sitzung innerhalb einer Wahlperiode des Landtages durch den Präsidenten, später durch den von den Mitgliedern des Ausschusses aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden einberufen.

(5) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner zwei Stellvertreter erfolgt gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996.

(6) Der ständige Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Ausschußmitglieder (Ausschußersatzmitglieder) anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die unbedingte Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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