(1) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder desselben erforderlich, soweit nicht durch Gesetz für bestimmte Angelegenheiten andere Beschlußfassungserfordernisse vorgesehen sind.
(2) Wahlen sind mittels Stimmzettel vorzunehmen, wenn der Gemeinderat nicht mit Zweidritttelmehrheit anderes beschließt.
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