§ 30 WStV § 30

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Gemeinderat beschließt seine Geschäftsordnung.

(2) In die Geschäftsordnung können insbesondere über die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen hinausgehende weitere Bestimmungen aufgenommen werden über

1.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates,

2.

die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden des Gemeinderates,

3.

die Klubs des Gemeinderates,

4.

die Präsidialkonferenz,

5.

die Sitzungen des Gemeinderates, einschließlich der Bestimmungen über die Tagesordnung sowie über den Gang der Verhandlungen, einschließlich der Bestimmungen über Redezeitbeschränkungen,

6.

die Teilnahme von nicht dem Gemeinderat angehörenden Personen an dessen Sitzungen, einschließlich der diesen Personen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Gemeinderates zukommenden Rechte und Pflichten,

7.

die Mitteilungen des Bürgermeisters und der amtsführenden Stadträte,

8.

Abstimmungen und die Durchführung von Wahlen,

9.

dringliche Initiativen und

10.

die Abhaltung einer Aktuellen Stunde.

(3) Der Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung ist mindestens acht Tage vor der Verhandlung im Gemeinderat den Mitgliedern des Gemeinderates mitzuteilen. In diese Frist werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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