§ 32 WStV § 32

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Der Bürgermeister hat vor dem versammelten Gemeinderat folgendes Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe, daß ich die Gesetze getreulich beobachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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