(1) Die Bezirksvertretung besteht in Bezirken bis zu 50 000 Einwohnern aus 40 Mitgliedern. Diese Zahl erhöht sich je weitere 4 000 Einwohner um zwei, wobei jedoch die Höchstzahl 60 beträgt. Einwohner sind alle natürlichen Personen, die im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Bezirksvertretungen ist vom Bürgermeister durch Verordnung unmittelbar nach endgültiger Feststellung des Ergebnisses der jeweils letzten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung festzustellen. Diese Verordnung ist allen Wahlen in die Bezirksvertretung zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung an bis zur Verlautbarung der Verordnung auf Grund der jeweils nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden.
(3) Die Mitglieder der Bezirksvertretung führen den Titel „Bezirksrat".
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