§ 17 WStV § 17

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Aktuelle Stunde dient einer Aussprache über Themen von allgemeinem aktuellen Interesse aus dem Bereich der Gemeindeverwaltung. In der Aktuellen Stunde können weder Anträge gestellt noch Beschlüsse gefaßt werden.

(2) Eine Aktuelle Stunde findet statt, wenn dies vom Vorsitzenden nach Beratung in der Präsidialkonferenz angeordnet wird oder von einem Klub oder von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – schriftlich bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung, in der die Aktuelle Stunde stattfinden soll, verlangt wird. Eine Aktuelle Stunde findet in jenen Sitzungen des Gemeinderates nicht statt, in denen der Voranschlag der Gemeinde oder der Rechnungsabschluss der Gemeinde verhandelt werden. Das Thema der Aktuellen Stunde ist von den beantragenden Mitgliedern des Gemeinderates – sofern hierüber nicht eine Fraktionsvereinbarung vorliegt – spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn dem Vorsitzenden bekannt zu geben. In diese Fristen werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage nicht eingerechnet. Liegen mehrere Verlangen vor und besteht für diesen Fall keine Fraktionsvereinbarung, bestimmt der Vorsitzende unter Bedachtnahme auf Abwechslung zwischen den im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden Parteien nach Anhörung der Präsidialkonferenz, welchem Folge gegeben wird.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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