(1) Zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich (§ 37) können Untersuchungskommissionen eingesetzt werden. Die Untersuchungskommissionen haben in einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Gemeinderat hierüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
(2) Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission muss von mindestens 25 Mitgliedern des Gemeinderates eingebracht werden und hat eine genaue Darlegung des behaupteten Missstandes zu enthalten. Ein solcher Missstand muss einen Bezug zu dem zehn Jahre vor Einbringung des Antrages zurückliegenden Zeitraum aufweisen, jedoch können einzelne, vor diesem Zeitraum gelegene Sachverhalte mituntersucht werden, wenn dies zur Beurteilung des Missstandes erforderlich ist. Jedes Gemeinderatsmitglied darf pro Wahlperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen, wobei auch Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages mitzählen. Rechtzeitig im Sinne dieses Absatzes zurückgezogene Unterstützungen sowie Unterstützungen von Anträgen, auf Grund derer keine Untersuchungskommission bzw. kein Untersuchungsausschuss eingesetzt wird, zählen nicht mit. Der Antrag muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Sitzung, in der er eingebracht werden soll, in der Geschäftsstelle des Gemeinderates, das ist der Magistrat (Magistratsdirektion), einlangen; Zeiten von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen werden in diese Frist nicht eingerechnet. Der Antrag bzw. seine Unterstützung kann bis zu Beginn der Sitzung des Gemeinderates, in der der Antrag eingebracht werden soll, zurückgezogen werden.
(3) Sobald ein Antrag gemäß Abs. 2 eingebracht wurde bzw. solange eine Untersuchungskommission eingesetzt und die Behandlung ihres Berichtes durch den Gemeinderat noch nicht beendet ist, ist ein Antrag auf Einsetzung weiterer Untersuchungskommissionen unzulässig. Ein Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission ist auch unzulässig, wenn ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages eingebracht wurde bzw. solange ein solcher Untersuchungsausschuss eingesetzt und die Behandlung seines Berichtes durch den Landtag noch nicht beendet ist.
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