(1) Das Land Wien kann mit dem Bund Vereinbarungen über Angelegenheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches sowie Vereinbarungen mit anderen Ländern über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes schließen. Vereinbarungen mit anderen Ländern sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Abschluß von Vereinbarungen obliegt seitens des Landes dem Landeshauptmann. Vereinbarungen sind vom Landeshauptmann im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Der Abschluß von Vereinbarungen bedarf der Genehmigung der Landesegierung. Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, bedürfen auch der Genehigung des Landtages. Auf die Genehmigungsbeschlüsse des Landtages sind die §§ 116 Abs. 4, 124 und 124a sinngemäß anzuwenden.
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