§ 43 WStV § 43

WStV - Wiener Stadtverfassung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024

(1) Die Berichterstattung im Stadtsenat obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrat oder, im Fall seiner Verhinderung, dem von ihm bestimmten Stadtrat. Der Bürgermeister ist aber berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrat für einzelne Gegenstände Mitglieder des Gemeinderates als Berichterstatter zu bestimmen, welche an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilnehmen und über den Gegenstand auch im Gemeinderat berichten.

(2) Unter denselben Voraussetzungen können Gemeindebeamte Berichte im Stadtsenat erstatten.

(3) Jeder Stadtrat hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Dienststücke, die dem Stadtsenat vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 WStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 WStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 WStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 WStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 WStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WStV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 42 WStV
§ 44 WStV