(1) Die Berichterstattung im Stadtsenat obliegt in der Regel dem zuständigen amtsführenden Stadtrat oder, im Fall seiner Verhinderung, dem von ihm bestimmten Stadtrat. Der Bürgermeister ist aber berechtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen amtsführenden Stadtrat für einzelne Gegenstände Mitglieder des Gemeinderates als Berichterstatter zu bestimmen, welche an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilnehmen und über den Gegenstand auch im Gemeinderat berichten.
(2) Unter denselben Voraussetzungen können Gemeindebeamte Berichte im Stadtsenat erstatten.
(3) Jeder Stadtrat hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Dienststücke, die dem Stadtsenat vorliegen.
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