§ 71 WStV § 71

WStV - Wiener Stadtverfassung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes sind jene wirtschaftlichen Einrichtungen, denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt. Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß sich eine Unternehmung in mehrere Teilunternehmungen gliedert.

(2) Die Unternehmungen besitzen keine Rechtspersönlichkeit. Ihr Vermögen wird vom übrigen Vermögen der Gemeinde gesondert verwaltet. Die Unternehmungen sind nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Soweit eine Eintragung der Unternehmungen in das Firmenbuch erfolgt, muß aus der Firmabzeichnung ersichtlich sein, daß es sich um eine Unternehmung der Stadt Wien handelt.

(3) Der Gemeinderat hat insbesondere unter Bedachtnahme auf den zweiten Absatz des § 67 für die Unternehmungen durch Verordnung ein Statut zu beschließen. Die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung (§ 91) gelten für die Unternehmungen nur insoweit, als darin auf die Unternehmungen ausdrücklich Bezug genommen wird. In dem Statut sind unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie unter Bedachtnahme auf die erhöhte Selbständigkeit der Unternehmungen gegenüber den übrigen Teilen des Magistrats bei der Besorgung der Aufgaben die näheren Vorschriften über die Organe, ihren Wirkungskreis, über ihre Einrichtung und Geschäftsführung, über die Führung nach wirtschaftlichen Grundsätzen sowie über die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu treffen. Die allgemein in Personalangelegenheiten bestehenden Zuständigkeiten der Gemeindeorgane gelten auch für die Unternehmungen. Bei der Festlegung der sonstigen Zuständigkeiten ist vorzubehalten:

1.

dem Gemeinderat:

a)

die Zuerkennung und die Aufhebung der Eigenschaft einer Unternehmung;

b)

die Gliederung einer Unternehmung in Teilunternehmungen;

c)

die Festlegung der wesentlichen Unternehmensziele, von Leitlinien, Zielplänen und Verwaltungsprogrammen;

d)

die Beschlußfassung über das Statut, in dem insbesondere der Wirkungskreis des Gemeinderates, des Stadtsenates, des Bürgermeisters, der amtsführenden Stadträte, der Gemeinderatsausschüsse, der Unterausschüsse, des Magistratsdirektors und des Direktors der Unternehmung, im Falle der Gliederung in Teilunternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, abzugrenzen ist;

e)

die Prüfung und Genehmigung der jährlichen Wirtschaftspläne;

f)

die Prüfung und Genehmigung der Rechnungsabschlüsse;

g)

die Festsetzung des Dienstpostenplanes, welcher einen Teil des vom Gemeinderat gemäß § 88 Abs. 1 lit. c festzusetzenden Dienstpostenplanes bildet;

h)

die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes oder der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung eine im Statut festzulegende Wertgrenze übersteigt;

2.

dem Stadtsenat:

a)

die Vorberatung aller an den Gemeinderat gerichteten Anträge;

b)

die Ausübung der ihm nach § 98 zukommenden Befugnis;

3.

dem für die Unternehmung zuständigen Gemeinderatsausschuß:

a)

die Vorberatung aller an den Stadtsenat und an den Gemeinderat gerichteten Anträge;

b)

die Entgegennahme regelmäßiger Berichte des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen;

c)

die Bewilligung der Erhöhung der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamtsumme des Aufwandes, der Investitionen oder der Darlehensaufnahmen oder -rückzahlungen, sofern zur Bedeckung oder Rückzahlung keine höheren Erträge herangezogen werden können, es sich um keine Umschuldung handelt und die Erhöhung innerhalb von im Statut festzulegenden Wertgrenzen liegt;

d)

die Beschlußfassung über Beteiligungen der Unternehmung und deren Aufgabe;

4.

dem Bürgermeister:

a)

die Bestellung des Direktors der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen des Generaldirektors und der Direktoren der Teilunternehmungen, auf Antrag des Magistratsdirektors;

b)

die Ausübung der ihm nach § 92 zukommenden Befugnis;

5.

dem für die Unternehmung zuständigen amtsführenden Stadtrat:

die Überwachung der gesamten Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmung;

6.

dem Magistratsdirektor:

die Leitung des inneren Dienstes und die Besorgung der ihm nach der Geschäftseinteilung vorbehaltenen Aufgaben, soweit er nicht einzelne Angelegenheiten dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen überträgt;

7.

dem Direktor der Unternehmung, bei in Teilunternehmungen gegliederten Unternehmungen dem Generaldirektor und den Direktoren der Teilunternehmungen:

die Geschäfts- und Betriebsführung der Unternehmungen, soweit sie nicht nach dem Statut dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, einem Gemeinderatsausschuß, einem Unterausschuß, dem Bürgermeister, einem amtsführenden Stadtrat oder dem Magistratsdirektor zugewiesen ist.

(4) Die Überprüfung der Unternehmungen hat durch den Gemeinderat (§ 83), den Finanzausschuß (§ 49 Abs. 2) und des Stadtrechnungshofes (§ 73) zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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