Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.(2) Die im § 4 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote treten zwei Jahre nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.(3) Wenn in einem Verwaltung... mehr lesen...
Straflosigkeit von Ehrenkränkungen(1) In den Fällen des § 12 lit. a ist der Beschuldigte nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird (Wahrheitsbeweis) oder Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halte... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wera)den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß lit. b vorliegt,b)die Vorschrift des § 2 Abs. 1 missachtet, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 zwe... mehr lesen...
(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen des 3. Abschnittes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Beschränkungen und Auflagen einer Bewilligung gemäß § 5 e... mehr lesen...
Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Bezirkshauptmannschaften im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken. Dies gilt nicht für die Vollziehung des § 18 Abs. 1 lit. b und g.*) Fassun... mehr lesen...
Behörden, eigener Wirkungsbereich(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Gemeindevorstand.(2) Zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen, die auf dem Bodensee (§ 14 Abs. 2) begangen werden, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.(3) Die ... mehr lesen...
Geltungsbereich(1) Durch dieses Gesetz werden, soweit in den §§ 3 Abs. 2 und 11 Abs. 8 nichts anderes bestimmt ist, andere landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können. mehr lesen...
SühneversuchDie Bestimmungen über die Vornahme von Sühneversuchen im Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter finden, ebenso wie in den Fällen gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Ehre (§§ 111, 113 und 115 des Strafgesetzbuches), auch auf Ehrenkränkungen im Sinne des § 18 Abs. 1 lit. g An... mehr lesen...
Es ist verboten,a)einem anderen eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung vorzuwerfen oder ihn eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;b)einem anderen ei... mehr lesen...
(1) Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art, einschließlich Schaukästen, die einen Hinweis auf die Benützung eines Gebäudes zum Zwecke gewerbsmäßiger Unzucht enthalten, sind verboten.(2) Die Räume eines Bordells dürfen zum Zwecke gewerbsmäßiger Unzucht nur Personen überlassen werden, die das 19.... mehr lesen...
Wirksamkeit der Bewilligung(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 verliert ihre Wirksamkeit, wenn der Bordellbetrieb nicht innert eines Jahres, sofern jedoch hiefür neue Räume geschaffen werden, nicht binnen zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft aufgenommen oder durch mehr als sechs Monate unterbroch... mehr lesen...
(1) Über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.(2) Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 6 Abs. 5 genannten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränk... mehr lesen...
(1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers un... mehr lesen...
Vorprüfung(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde eine Vorprüfung durchzuführen. Ein solcher Antrag hat die im § 8 Abs. 2 erster Satz bestimmten Angaben zu enthalten.(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob die in den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gegeben ... mehr lesen...
(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen der Geschäftsführer (Abs. 3),a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,b)das 24.... mehr lesen...
Die Behörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008 mehr lesen...
Allgemeines(1) Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.(2) Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheite... mehr lesen...
(1) Der § 2 Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.(2) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmte Gebiete im Bereich öffentlicher Gewässer einschließlich der Halde des Bodensees von der Geltung des § 2 Abs. 1 ausnehmen. Eine solche Verordnung ha... mehr lesen...
(1) Das öffentliche Baden (Wasser-, Luft- und Sonnenbaden) ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur in üblicher Badekleidung gestattet.(2) Öffentlich im Sinne des Abs. 1 ist das Baden in jedermann unter den gleichen Bedingungen zugänglichen Frei- und Hallenbädern, in öffentlichen... mehr lesen...
(1) Jedermann hat sich so zu verhalten, dass der öffentliche Anstand nicht verletzt wird.(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit... mehr lesen...
Gesetz über Angelegenheiten der SittenpolizeiStF: LGBl.Nr. 6/1976 Änderung LGBl.Nr. 27/2005LGBl.Nr. 1/2008 (RL 2003/109/EG vom 25. November 2003, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44–53 [CELEX-Nr. 32003L0109]; RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77–123 [CELEX-Nr. 3200... mehr lesen...
Diese Geschäftsordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984 mehr lesen...
Zu einer Änderung der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984 mehr lesen...
Unbeschadet des Entschließungsrechtes kann sich der Landtag, wenn er von der Landesregierung darum ersucht wird, zu Fragen der Landesverwaltung äußern. mehr lesen...
(1) Der Untersuchungsausschuss hat eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter im Landtag zu wählen.(2) Der Untersuchungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Der Bericht ist vom Berichterstatter und vom Obmann, wenn dieser aber se... mehr lesen...
(1) Der Untersuchungsausschuss legt den Ablauf des Untersuchungsverfahrens fest, beschließt, welche Beweisaufnahmen von ihm selbst vorgenommen werden und entscheidet über die durch Vergabe von Beweisaufträgen an andere Behörden zu erhebenden Beweise. Für das Verfahren gelten die Grundsätze der fr... mehr lesen...
(1) Der Landtag kann zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes von Fall zu Fall Untersuchungsausschüsse einsetzen.(2) Weiters können wenigstens drei Abgeordnete einer im Landtag vertretenen Partei zur Prüfung behaupteter Missstände in der Verwaltung des Landes fallweise die ... mehr lesen...
(1) Jeder Abgeordnete ist berechtigt, die Regierungsmitglieder über alle Gegenstände ihres Geschäftsbereiches zu befragen (Anfragen).(2) Anfragen sind dem Präsidenten im Wege der Landtagsdirektion schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form zu übermitteln. Wird die Anfrage nicht schriftlic... mehr lesen...
Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen und zu diesem Zweck alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen (Art. 63 der Landesverfassung). Die dem Landtag, einer bestimmten Zahl seiner Mitglieder oder einzelnen Abgeordneten hiebei zustehenden Rechte bestimmen sic... mehr lesen...
(1) Der Landtag kann in Angelegenheiten seines Wirkungsbereiches zur Information der Abgeordneten parlamentarische Enqueten abhalten. Er kann dazu Sachverständige, Auskunftspersonen und Interessenvertreter einladen und schriftliche Äußerungen einholen. Der Kreis der Teilnehmer und der Zuhörer ist... mehr lesen...
(1) Über die öffentlichen Sitzungen des Landtages sind Sitzungsberichte zu verfassen. Sie haben die wortgetreue Darstellung der Verhandlungen mit Einschluss der Anträge, Vorlagen, der schriftlichen Berichte und Erklärungen sowie der Anfragen von Abgeordneten und der schriftlichen Anfragebeantwort... mehr lesen...
(1) Über jede Landtagssitzung ist eine Verhandlungsschrift zu verfassen, die vom Präsidenten und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Teilnehmer (§ 33), die Beratungsgegenstände, alle zur Verhandlung gebrachten Anträge mit Benennung der Antr... mehr lesen...
Der Vorsitzende hat das Ergebnis von Wahlen unter Bekanntgabe der Gewählten sowie das Ergebnis sonstiger Abstimmungen mit dem Beisatze „angenommen“ oder „abgelehnt“ zu verkünden. mehr lesen...
(1) Die Stimmabgabe kann, soweit sich aus den Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt, nach dem Ermessen des Präsidenten durch Erheben der Hand oder durch Aufstehen stattfinden.(2) Bei Unklarheiten in der Abstimmung ist die Gegenprobe unter Feststellung des Stimmenverhältnisses vorzunehmen. Auf Verlan... mehr lesen...
(1) Die Abstimmungen über verschiedene Anträge sind derart zu reihen, dass die Meinung der Mehrheit des Landtages zum Ausdruck gelangt. Es sind daher in der Regel die abändernden Anträge vor dem Hauptantrag, und zwar die weiter gehenden vor den übrigen, zur Abstimmung zu bringen.(2) Nach Abschlus... mehr lesen...
(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.(2) Die in der Sitzung anwesenden Abgeordneten dürfen sich, von Angelegenheiten in eigener Sache abgesehen, der Stimme nicht enthalten. Wenn Abgeordnete sich der Stimme enthalten wollen, so müssen sie sich vor der Stimmabgabe zur Gesc... mehr lesen...
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist. Kann eine Abstimmung oder Wahl wegen Beschlussunfähigkeit nicht vorgenommen werden, so hat der Präsident die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen.(2) Zu einem Beschluss ist abgesehen vom Erforderni... mehr lesen...
(1) Der Präsident hat jederzeit, auch während der Rede eines Abgeordneten das Recht, das Wort zu ergreifen. Sobald der Präsident das Glokkenzeichen gibt und zu sprechen anfängt, hat der Redner seine Rede solange zu unterbrechen, bis der Präsident seine Ausführungen beendet hat.(2) Der Präsident h... mehr lesen...
(1) Anträge auf Vertagung einer Verhandlung, auf Schluss der Debatte, auf Schluss der Rednerliste, auf Schluss der Sitzung, auf Unterbrechung derselben sowie andere Anträge auf Geschäftsbehandlung können, soweit nichts anderes bestimmt ist, von jedem Abgeordneten jederzeit, jedoch ohne Unterbrech... mehr lesen...
(1) Wer über einen auf der Tagesordnung stehenden Beratungsgegenstand zu sprechen wünscht, hat sich vor Beginn der Beratung oder während derselben beim Präsidenten zu melden.(2) Der Präsident hat das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen zu erteilen. Bei gleichzeitiger Anmeldung zweier oder m... mehr lesen...
(1) Beratungsgegenstände, die Gesetzesbeschlüsse betreffen, sind, wenn sie aus mehreren abgesonderten Bestimmungen bestehen, nach vollständig geschlossener Abstimmung über alle einzelnen Punkte nochmals im Ganzen zur Abstimmung zu bringen (dritte Lesung). Auch bei anderen besonders wichtigen und ... mehr lesen...
(1) Der Präsident bestimmt, welche Teile des Beratungsgegenstandes bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei hat er den Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erf... mehr lesen...
Während und am Schlusse der Generaldebatte können nur Anträge auf Übergang zur Tagesordnung, auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuss oder auf Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt werden. mehr lesen...
(1) Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung weder bedürfen noch ungeachtet dessen zugewiesen werden, sind sofort, die übrigen Beratungsgegenstände nach Abschluss der Vorberatung in zweite Lesung zu nehmen.(2) Die zweite Lesung besteht aus der Generaldebatte (der allgemeinen Beratung über die ... mehr lesen...
(1) Alle Beratungsgegenstände, ausgenommena)Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,b)Berichte von Untersuchungsausschüssen,c)Berichte und Erklärungen der Landesregierung oder ihrer Mitglieder,d)Anfragebesprechungen,e)Petitionen,f)Wahlen,g)Immunitätsangelegenheiten,h)Beratungsgegenstände, die der ... mehr lesen...
(1) Die Aktuelle Stunde hat ein Thema von landespolitischer Bedeutung zu behandeln. Die Benennung des Themas der Aktuellen Stunde steht den Landtagsfraktionen in abwechselnder Reihenfolge zu. Es ist bis spätestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung des Landtages dem Landtagspräsidenten bekannt zu ... mehr lesen...
(1) Der Präsident hat zur bestimmten Stunde die Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu eröffnen und sodann die ihm nötig erscheinenden Mitteilungen, insbesondere über den Einlauf und die Entschuldigungen wegen Abwesenheit, zu machen.(2) Der Präsident kann Mitteilungen auch im Laufe... mehr lesen...
(1) Die Tagesordnung für die Sitzungen des Landtages hat der Präsident festzusetzen. Dabei hat er, ausgenommen bei der ersten Sitzung (§ 1) oder wenn eine Sitzung gemäß § 34 auf Verlangen einzuberufen ist, folgende Reihenfolge zu beachten:a)Aktuelle Stunde (§ 36a);b)zu beratende Gesetzesvorschläg... mehr lesen...
(1) Der Präsident hat den Landtag einzuberufen, so oft er es für notwendig hält oder wenn es die Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages oder einer als dringlich bezeichneten Anfrage verlangt. In diesem Falle hat die Einladung ... mehr lesen...
(1) Außer den Abgeordneten können an einer Sitzung des Landtages die Mitglieder der Landesregierung und vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 2 auch der Landesamtsdirektor sowie der Leiter der Landtagsdirektion teilnehmen.(2) Der Landesamtsdirektor und der Leiter der Landtagsdirektion können durc... mehr lesen...
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich (Art. 24 Abs. 1 der Landesverfassung).(2) Der Präsident kann jedoch eine nichtöffentliche Sitzung einberufen. In diesem Falle hat er noch vor Eingang in die Tagesordnung darüber abstimmen zu lassen, ob die in die Tagesordnung aufgenommenen Beratungs... mehr lesen...
Wenn ein Beratungsgegenstand zur getrennten Beratung an verschiedene Ausschüsse zugewiesen wird, ist einem Ausschuss die Generalberichterstattung zuzuweisen. Den übrigen Ausschüssen steht es frei, eigene Berichterstatter für den von ihnen behandelten Teilbereich zu bestellen. mehr lesen...
(1) Gehört ein Beratungsgegenstand zum Wirkungsbereich verschiedener Ausschüsse, so kann er diesen Ausschüssen zur Vorberatung in gemeinsamer Sitzung zugewiesen werden. Für gemeinsame Sitzungen verschiedener Ausschüsse gelten, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, die für ... mehr lesen...
(1) Der Ausschuss kann für die Sitzung des Landtages zu einem Beratungsgegenstand einen Abgeordneten zum Berichterstatter wählen, der über das Ergebnis der Beratungen und die Beschlüsse der Mehrheit des Ausschusses in der Sitzung des Landtages zu berichten hat. Ist der Berichterstatter in der Sit... mehr lesen...
(1) Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen oder mit einer elektronischen Signatur zu versehen ist. Die Verhandlungsschrift hat die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, jener Teilnehmer, die bera... mehr lesen...
(1) Der Ausschuss kann auf Antrag eines seiner Mitglieder jederzeit beschließen, dass und inwieweit seine nichtöffentlichen Sitzungen vertraulich sind. In diesem Falle ist von allen Sitzungsteilnehmern über den Inhalt der dem Beschlusse nachfolgenden Beratungen und, wenn dies beschlossen wird, au... mehr lesen...
(1) Die Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln kann der Ausschuss jedoch die Öffentlichkeit einer Sitzung beschließen. Die Mitglieder der Landesregierung, der Landesamtsdirektor und der Landtagsdirektor können mit beratender Stimme teilnehmen. Dem Ausschuss... mehr lesen...
(1) Es steht den Ausschüssen frei, von Mitgliedern der Landesregierung die Teilnahme an den Sitzungen zu verlangen.(2) Mitglieder des Landtages, die besondere Kenntnisse besitzen, können zur Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.(3) Der Antragsteller eines selbständig... mehr lesen...
(1) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die Stimmenmehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.(3) Sofern sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes nichts anderes ... mehr lesen...
(1) Der Obmann hat den Ausschuss zu seinen Sitzungen einzuberufen, die Sitzungen zu eröffnen und zu schließen, die Geschäftsordnung zu handhaben und auf deren Einhaltung zu achten, für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann ist berechtigt, die Sitzung... mehr lesen...
(1) Zur Konstituierung hat der Präsident den Ausschuss einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz zu führen.(2) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann sowie einen Obmannstellvertreter zu wählen. Das Ergebnis der Konstituierung ist dem Präsidenten anzuzeigen.(3) Bei der Wahl d... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen. Jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei hat jedoch Anspruch auf einen Sitz im Volksanwaltsausschuss. Ebenso hat jede im Landtag vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im ... mehr lesen...
(1) Zur Vorberatung der Beratungsgegenstände (§ 14) hat der Landtag Ausschüsse zu bestellen. Sie können als ständige Ausschüsse zur Vorberatung bestimmter Gattungen von Geschäften oder als besondere Ausschüsse zur Vorberatung einzelner Geschäfte bestellt werden.(2) Zur Vorberatung des Jahresberic... mehr lesen...
(1) Die Landtagsdirektion ist die Geschäftsstelle des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidenten, des Präsidiums und des erweiterten Präsidiums. Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere diea)Bereitstellung und Weiterleitung der Beratungsunterlagen,b)Herstellung der Sitzungsberichte,c)Dokumentatio... mehr lesen...
(1) Die Mitglieder des Präsidiums und die Obmänner der Landtagsklubs bilden das erweiterte Präsidium. Dieses ist ein beratendes Organ. Den Vorsitz hat der Präsident zu führen.(2) Das erweiterte Präsidium hat den Präsidenten insbesondere bei der Durchführung des Arbeitsplanes, der Festlegung der T... mehr lesen...
(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden das Präsidium. Den Vorsitz hat der Präsident zu führen.(2) Außer den Fällen, in welchen die Geschäftsordnung die Beratung und Beschlussfassung für einen Gegenstand dem Präsidium ausdrücklich zuweist, ist es dem Ermessen des Präsidenten freig... mehr lesen...
(1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten in seiner Geschäftsführung zu unterstützen.(2) Die Vizepräsidenten sind nach ihrer Reihenfolge zur Stellvertretung des Präsidenten berufen. Sämtliche dem Präsidenten zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten gehen auf den Stellvertreter über.(3) We... mehr lesen...
§ 15*)Präsident(1) Der Präsident ist der Vertreter des Landtages nach außen.(2) Der Präsident hat, unbeschadet der ihm nach anderen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben, darüber zu wachen, dass die Würde und die Rechte des Landtages gewahrt, die dem Landtag obliegenden Aufga... mehr lesen...
Bei Gesetzesvorschlägen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, oder bei wesentlichen Änderungen solcher Gesetzesvorschläge sind die Bestimmungen der Richtlinie 83/189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften... mehr lesen...
(1) Jeder Beratungsgegenstand muss einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Im Einvernehmen mit den Obmännern der Landtagsklubs kann der Präsident Beratungsgegenstände außerhalb der Sitzungen des Landtages zuweisen.(2) Werden Beratungsgegenstände, die einer Vorberatung bedürfen, nicht z... mehr lesen...
(1) Alle Bürgerinnen und Bürger sind berechtigt, Petitionen schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form an den Landtag zu richten.(2) Der Präsident hat die Petitionen unverzüglich allen Abgeordneten weiterzuleiten.(3) Der Präsident hat hinsichtlich der Behandlung von Petitionen das erweite... mehr lesen...
(1) Selbständige Anträge von Abgeordneten sind solche, die sich nicht auf einen bereits in Beratung stehenden Gegenstand, ausgenommen einen nach § 10 Abs. 1 lit. g, beziehen. Sie müssen dem Präsidenten schriftlich oder in jeder technisch möglichen Form übergeben werden und mit Einrechnung des Ant... mehr lesen...
Anträge auf Beratung von Gesetzen, welche durch den Landtag abgelehnt worden sind, können innerhalb von sechs Monaten nicht wieder eingebracht werden. Auf Volksbegehren ist diese Bestimmung nicht anzuwenden.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984 mehr lesen...
(1) Die einzelnen Beratungsgegenstände gelangen vor den Landtag alsa)Volksbegehren,b)Vorlagen von Mitgliedern des Landtages (selbständige Anträge),c)Vorlagen von Ausschüssen des Landtages,d)Berichte von Untersuchungsausschüssen,e)Vorlagen der Landesregierung,f)Berichte und Erklärungen der Landesr... mehr lesen...
Die Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft zum Landtag mit bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen bestimmt sich nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz in Verbindung mit dem Gesetz über die Einrichtung und die Aufgaben des Unvereinbarkeitsausschusses des Landtages.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1... mehr lesen...
Die Abgeordneten haben Anspruch auf Bezüge nach Maßgabe der besonderen landesgesetzlichen Bestimmungen. mehr lesen...
Den Mitgliedern des Landtages kommt persönliche Immunität nach Maßgabe des Art. 29 der Landesverfassung zu.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984 mehr lesen...
(1) Alle Abgeordneten, die derselben wahlwerbenden Gruppe (Partei) angehören, bilden eine Landtagsfraktion.(2) Landtagsfraktionen mit wenigstens drei Mitgliedern haben das Recht, einen Landtagsklub zu bilden. Jeder Landtagsklub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter zu w... mehr lesen...
(1) Die Abgeordneten haben dem Präsidenten Angaben betreffend die berufliche Tätigkeit vor der Mitgliedschaft im Landtag, entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, Funktionen in Unternehmungen, Funktionen in Stiftungen, Anstalten und Fonds, leitende ehrenamtliche Tätigkeiten, Vereinbarungen über... mehr lesen...
Karenzierte Mitglieder des Landtages werden in den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtags durch das berufene Ersatzmitglied vertreten. Sie dürfen keine Anträge oder Anfragen unterfertigen. Sie sind bei der Berechnung der Mitglieder eines Klubs nicht einzurechnen.*) Fassung LGBl.Nr. 55/2007 mehr lesen...
(1) Die Abgeordneten sind verpflichtet, an den Sitzungen und sonstigen Arbeiten des Landtages teilzunehmen.(2) Die Abwesenheit vom Landtag gilt nur als entschuldigt, wenn der Abgeordnete infolge Krankheit oder eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses ohne sein Verschulden verhindert ... mehr lesen...
(1) Jeder Abgeordnete hat vor dem versammelten Landtag das vorgeschriebene Gelöbnis zu leisten. Der Präsident hat es unmittelbar nach seiner Wahl abzulegen, die übrigen Abgeordneten haben es nach der Wahl des Präsidiums in die Hand des Präsidenten zu leisten.(2) Das Gelöbnis hat zu lauten:„Ich ge... mehr lesen...
Jeder Abgeordnete hat, unbeschadet des § 5a, so lange Sitz und Stimme im Landtag, als nicht sein Mandat erloschen ist. Die Landtagsdirektion hat dem Abgeordneten einen amtlichen Lichtbildausweis auszustellen.*) Fassung LGBl.Nr. 36/1984, 55/2007 mehr lesen...
(1) Der Landtag wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten sowie einen ersten und einen zweiten Vizepräsidenten, die zusammen das Landtagspräsidium bilden. Dem Landtagspräsidium dürfen Mitglieder der Landesregierung nicht angehören.(2) Soferne die Landtagsfraktionen nicht anders übereinkommen, ist ... mehr lesen...
(1) Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung innerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er ist vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einzuberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des La... mehr lesen...
Landtagsbeschluss über eine Geschäftsordnung für den Vorarlberger LandtagStF: LGBl.Nr. 11/1973 Änderung LGBl.Nr. 36/1984LGBl.Nr. 40/1994LGBl.Nr. 37/1998LGBl.Nr. 24/1999LGBl.Nr. 35/2000LGBl.Nr. 55/2007LGBl.Nr. 53/2012LGBl.Nr. 88/2012LGBl.Nr. 40/2014LGBl.Nr. 45/2016 mehr lesen...
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2015, tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.(2) Art. VI des Gesetzes über die Auflösung der Agrarbezirksbehörde für das Land Vorarlberg – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2017, tritt am 1. April 2017 in Kraft.*) Fassung LGBl.Nr.... mehr lesen...
Alle durch die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen veranlassten Amtshandlungen und amtlichen Ausfertigungen sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.*) Fassung LGBl.Nr. 31/2015 mehr lesen...
(1) Das Land Vorarlberg ist Gesamtrechtsnachfolger des mit dem Gesetz über eine Änderung des Bäuerlichen Siedlungsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2015, aufgelösten „Bäuerlichen Siedlungsfonds des Landes Vorarlberg“.(2) Die Landesregierung hat dem Landtag über die Tätigkeit des Bäuerlichen Siedlungsfonds de... mehr lesen...
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013, 31/2015, 2/2017 mehr lesen...
(1) Siedlungsträger sind als solche anerkannte juristische Personen, welche die Aufgabe haben, die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe zu fördern.(2) Die Anerkennung (Abs. 1) ist auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, wenn nach der die Organisation des Siedlungsträgers regelnden ... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat dem Grundbuchsgericht das Einlangen der Verständigung gemäß § 6 Abs. 7 mitzuteilen.(2) Das Grundbuchsgericht hat die im § 6 festgelegten Veräußerungs- und Belastungsbeschränkungen von Amts wegen im Grundbuch einzuverleiben.(3) Das Grundbuchsgericht hat die Eintragungen gemäß A... mehr lesen...
(1) Die Liegenschaften eines Betriebes, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis e oder durch Aufstockung mit Gebäuden nach § 2 Abs. 1 lit. f gefördert wurde, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde veräußert oder belastet werden.(2) Die Veräußerung ein... mehr lesen...
(1) Bescheide gemäß § 4 Abs. 2, 5, 6 und 7, die mit dem Zweck des Gesetzes, mit einem Landesraumplan oder einem Flächenwidmungsplan im Widerspruch stehen oder keinen der im § 2 Abs. 1 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, können als nichtig erklärt werden (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG).(2) Die Behö... mehr lesen...
(1) Die Behörde hat die Parteien dem Zweck des Gesetzes entsprechend zu beraten.(2) Wenn sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben, der Gegenstand eines bäuerlichen Siedlungsverfahrens sein kann (§ 2) und dem Zweck des Gesetzes entspricht, hat die Behörde die entsprechenden ... mehr lesen...
(1) Bäuerliche Siedlungsverfahren dürfen nur auf Antrag eingeleitet werden.(2) Antragsberechtigt sinda)physische Personen, die einen Betrieb (§ 1 Abs. 2) schaffen oder erhalten wollen,b)Agrargemeinschaften,c)Siedlungsträger (§ 9),d)Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stel... mehr lesen...
(1) Im Rahmen bäuerlicher Siedlungsverfahren können gefördert werdena)die Neuerrichtung von Betrieben,b)die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen,c)die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben, in selbständig bewirt... mehr lesen...
(1) Die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Familienbetriebe ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu fördern.(2) Ein bäuerlicher Familienbetrieb - im folgenden Betrieb genannt - ist ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb, der einer bäuerlichen Familie aus seinen Erträgnissen ... mehr lesen...
Gesetz über die Förderung bäuerlicher SiedlungStF: LGBl.Nr. 37/1970 Änderung LGBl.Nr. 20/1977LGBl.Nr. 25/2011LGBl.Nr. 44/2013LGBl.Nr. 31/2015LGBl.Nr. 2/2017 mehr lesen...
Urkunden, durch die privatrechtliche Berechtigungen und Verpflichtungen des Gemeindeverbandes gegenüber Dritten begründet, abgeändert oder aufgehoben werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes sowie eines weiteren Mitgliedes des Verwaltungsvorstandes, welches jedoch nicht der gleichen Gemeind... mehr lesen...
Für die Haushaltsführung des Gemeindeverbandes und die Aufsicht über denselben gelten die Bestimmungen des V. und VI. Hauptstückes des Gemeindegesetzes sinngemäß.*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985 mehr lesen...
(1) Dem Obmann obliegena)die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen,b)die Einberufung, Leitung und Schließung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und des Verwaltungsvorstandes,c)die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes.(2) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Verwaltungsaussc... mehr lesen...
Dem Verwaltungsvorstand obliegen alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Verwaltungsausschuß oder dem Obmann vorbehalten sind.*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985 mehr lesen...
(1) Dem Verwaltungsvorstand gehören der Obmann und drei weitere Mitglieder an. Die Mitglieder sind vom Verwaltungsausschuß aus seiner Mitte unter Einrechnung des Obmannes so zu wählen, daß auf die verbandsangehörigen Gemeinden entfallen:Gemeinde Au2 MitgliederGemeinde Schoppernau1 Mitgliedübrige ... mehr lesen...
Dem Verwaltungsausschuß obliegena)die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsvorstandes sowie des Obmannes und des Obmannstellvertreters,b)die Erlassung der Geschäftsordnung des Gemeindeverbandes,c)die Erlassung der Hausordnung für das Krankenhaus und das Altersheim,d)die Bestellun... mehr lesen...
(1) Der Verwaltungsausschuß ist nach Bedarf, wenigstens aber in jedem Halbjahr einmal, zu einer Sitzung einzuberufen. Auf Verlangen von drei Mitgliedern ist innerhalb einer Woche eine Sitzung einzuberufen.(2) Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur S... mehr lesen...
(1) Dem Verwaltungsausschuß gehören 12 Mitglieder an, die sich auf die verbandsangehörigen Gemeinden wie folgt aufteilen:Gemeinde Au5 MitgliederGemeinde Damüls1 MitgliedGemeinde Schnepfau1 MitgliedGemeinde Schoppernau3 MitgliederGemeinde Schröcken1 MitgliedGemeinde Warth1 Mitglied(2) Für jedes Mi... mehr lesen...
Organe des Verbandes sinda)der Verwaltungsausschußb)der Verwaltungsvorstandc)der Obmann.*) Fassung LGBl.Nr. 42/1985 mehr lesen...
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember des Jahres. mehr lesen...
(1) Zu dem nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Betriebsaufwand haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 beizutragen. Die Beiträge sind getrennt nach den ungedeckten Aufwendungen für das Altersheim, die Akut- und Entbindungsstation sowie die Ch... mehr lesen...
Den nicht durch eigene Einnahmen des Gemeindeverbandes gedeckten Aufwand für die Errichtung des Krankenhauses und Altersheimes haben die verbandsangehörigen Gemeinden nach folgendem Verteilungsschlüssel zu tragen:Gemeinde Au53,0 %Gemeinde Damü1s6,5 %Gemeinde Schnepfau6,5 %Gemeinde Schoppernau27,... mehr lesen...
(l) Die Gemeinden Au, Damüls, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken und Warth bilden zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes eines Krankenhauses und eines Altersheimes einen Gemeindeverband im Sinne des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965.(2) Der Gemeindeverband führt die Bezeichnung „Kr... mehr lesen...
Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Krankenhaus und Altersheim Au“StF: LGBl.Nr. 33/1967 Änderung LGBl.Nr. 42/1985LGBl.Nr. 54/1990Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 89 des Gemeindegesetzes, LGBl.Nr. 45/1965, wird verordnet: mehr lesen...
Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung (GOAL) Fundstelle seit 29.11.2019 weggefallen. mehr lesen...
Diese Verordnung tritt am 4. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wiener Feuerpolizeiverordnung 1988, LGBl. für Wien Nr. 5/1989 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 34/2006, außer Kraft. mehr lesen...
Zuwiderhandlungen gegen ein in dieser Verordnung ausdrücklich normiertes Gebot oder Verbot werden gemäß § 23 WFPolG 2015 geahndet. mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen über das Verbrennen im Freien gelten für alle Zweckfeuer außerhalb von Feuerstätten. Von diesen Bestimmungen sind Grillfeuer in handelsüblichen Holzkohlegrillern oder handelsüblichen gemauerten Grillern sowie das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Kata... mehr lesen...
(1) Die Lagerung von Erntegütern hat so zu erfolgen, dass eine Selbstentzündung vermieden wird. Leicht entzündbare Erntegüter dürfen in landwirtschaftlichen Betrieben offen, wie etwa in Tristen oder unter Flugdächern, nur unter Einhaltung folgender Mindestabstände gelagert werden:1.von offenen L... mehr lesen...
(1) Brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe, dürfen in der Nähe von technischen Anlagen, die Wärmestrahlung abgeben können oder durch deren Betrieb eine sonstige Brandgefahr gegeben ist, von A... mehr lesen...
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des 2. Abschnitts des WFPolG 2015 sind brennbare Gegenstände von Feuerstätten und Wärmegeräten so abzuschirmen, dass eine Entzündung dieser Gegenstände, insbesondere durch Wärmestrahlung, Wärmestau, Funkenflug, herabfallende Glut oder Berührung von heißen Teilen,... mehr lesen...
(1) Bei Arbeiten mit offenem Feuer oder Funkenflug in Gebäuden, wie beim Ausheizen von Räumen, beim Auftauen von Rohrleitungen, bei Schweiß-, Löt- und Schneidearbeiten oder beim Ausbrennen von Abgasanlagen, ist darauf zu achten, dass Lagerungen, Einrichtungsgegenstände oder Bauteile nicht in Bra... mehr lesen...
Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zulassen, sofern von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass entsprechend den Erfahrungen der technischen Wissenschaften eine Brandgefahr nicht gegeben is... mehr lesen...
(1) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen nur betrieben werden, wenn die der Feuerstätte zur Verfügung stehende Verbrennungsluft ausreicht, um einen gefahrlosen bestimmungsgemäßen Betrieb zu gewährleisten.(2) Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen weiters in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheit... mehr lesen...
(1) Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können. Aufhängungen und Unterstützungen sind nicht brennbar auszuführ... mehr lesen...
(1) Feuerstätten und Wärmegeräte sind standsicher aufzustellen und müssen von brennbaren Bauteilen und Einrichtungsgegenständen einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.(2) Die Aufstellun... mehr lesen...
(1) Das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer oder Licht sind auf Dachböden verboten.(2) Auf Dachböden dürfen brandgefährliche Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe nicht gelagert werden. Die Lagerung... mehr lesen...
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 ist im Sinne dieser Verordnung:1.erste Löschhilfe: Gesamtheit jener Löschmaßnahmen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit im unmittelbaren Gefahrenbereich vorhandenen Kleinlöschgeräten, hauptsächlich tragbaren Feuerlöschern, von jeder Pers... mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der nähere feuerpolizeiliche Vorschriften erlassen werden (Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 – WFPolV 2016)StF: LGBl. Nr. 24/2016 Änderung LGBl. Nr. 44/2016Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 20 Z 3 bis 5 Wiener Feuerpolizeigesetz... mehr lesen...
Diese Verordnung, ausgenommen § 7, ist in ihrer Stammfassung am 1. Juli 1999 in Kraft getreten; § 7 ist in seiner Stammfassung am 15. April 1999 in Kraft getreten. mehr lesen...
Auf Baustellen, die von der Gemeinde Wien eingerichtet und betrieben werden, finden die §§ 2 bis 4 und 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind. mehr lesen...
Alle betroffenen Bediensteten sind, bezogen auf ihren jeweiligen Arbeitsplatz, zu informieren1.über allfällige im Interesse des Brandschutzes verfügte Lagerverbote und Lagerbeschränkungen und2.über die Standorte der Einrichtungen zur Brandbekämpfung. mehr lesen...
(1) An Orten innerhalb einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen, an denen explosions- oder brandgefährliche Stoffe verwendet werden oder explosionsfähige Staub-, Dampf- oder Gas-Luft-Gemische entstehen können, ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Feuer und Licht sowie die Ausführung funk... mehr lesen...
(1) Die in den Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen sind zu treffen:1.in Arbeitsstätten, für die eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter zu bestellen ist (§ 4);2.in Arbeitsstätten, in denen eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist.(2) Es ist eine Brandschutzordnung zu erstellen... mehr lesen...
(1) Wenn dies aufgrund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 2 Abs. 4 in einer Arbeitsstätte für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, ist eine Brandschutzbeauftragte oder ein Brandschutzbeauftragter und erforderlichenfalls eine Ersatzperson zu bestellen. Reicht dies nicht aus... mehr lesen...
(1) Brandmeldeanlagen sind mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten, Löschgeräte und stationäre Löschanlagen mindestens jedes zweite Kalenderjahr, längstens jedoch in Abständen von 27 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.(2) Nach größeren Instan... mehr lesen...
(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und der Festlegung ihrer Anzahl und Aufste... mehr lesen...
Diese Verordnung regelt die in Dienststellen (§ 2 Z 1 W-BedSchG 1998), Arbeitsstätten (§ 2 Z 4 W-BedSchG 1998) und Baustellen (§ 2 Z 5 W-BedSchG 1998) zu treffenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes. mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung über zu treffende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes für in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigte Bedienstete (Wiener Brandschutz-Verordnung – W-BrandSchV)StF.: LGBl. Nr. 23/1999 Änderung LGBl. Nr. 23/1999, CELEX-Nrn.: 389L0654 und 392L... mehr lesen...
Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 1. März 2005 in Kraft getreten. mehr lesen...
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können, ABl. Nr. L 23 vom 28. Jänner 2000 ... mehr lesen...
Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEXAT samt deren Anhang auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären finden die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4, der §§ 2 bis 17 – § 7 jedoch nur, soweit er sich nicht auf den übertägigen oder untertägigen Bergbau bezieht – und der §§ 20 und 21 der Verordnung des Bunde... mehr lesen...
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998. mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor Gefahren durch explosionsfähige Atmosphären (Wiener Verordnung explosionsfähige Atmosphären – W-VEXAT) [CELEX-Nr.: 399L0092]StF.: LGBl. Nr. 03/2005 Änderung LGBl. Nr... mehr lesen...
(1) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 der KennV ab 1. März 2000 entsprechen.(2) Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 29. Jänner 1999 in Kraft getreten. mehr lesen...
Durch diese Verordnung werden1.die Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, S. 23,2.die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rate... mehr lesen...
(1) Hinsichtlich1.der Verwendung einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung,2.der an eine Sicherheits- und Gesundheitheitsschutzkennzeichnung gestellten Anforderungen und3.der notwendigen Information und Unterweisung der von einer Kennzeichnung im Sinn des § 1 Abs. 2 betroffenen Bedie... mehr lesen...
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998.(2) Im Sinn des § 3 Abs. 5 W-BedSchG 1998 ist Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht-, Schall-, Sprech- oder Ha... mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Kennzeichnungsverordnung – W-KennV)[CELEX-Nr.: 392L0058]StF.: LGBl. Nr. 05/1999 Änderung LGBl. Nr. 22/2016, CELEX-Nrn.: 2000L0054 und 32014L0027Präambe... mehr lesen...
Die Stammfassung dieser Verordnung ist mit 29. Jänner 1999 in Kraft getreten. mehr lesen...
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der am 1. April 2016 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Stehen der Dienstgeberin Bedienstete, welche die Voraussetzungen des § 1 Z 1 oder 2 erfüllen, nicht in erforderlicher Anzahl zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zu Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden.(2) Die Dienstgeberin hat nach Abs. 1 bestellten Sicherheitsvertra... mehr lesen...
Bedienstete (§ 2 Z 2 W-BedSchG 1998) erfüllen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen als Sicherheitsvertrauensperson (§ 62 Abs. 5 WBedSchG 1998), wenn sie1.gemäß § 6 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1979, die Funktion einer Sicherheitsvertrauensperson (Ersatzperson... mehr lesen...
Verordnung der Wiener Landesregierung über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen der Sicherheitsvertrauenspersonen in Dienststellen der Gemeinde Wien (Wiener Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen – W-SVPV)StF.: LGBl. Nr. 03/1999 Änderung LGBl. Nr. 03/1999, CELEX-Nr.: 389L0391... mehr lesen...