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(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die im § 4 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote treten zwei Jahre nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Wenn in einem Verwaltungsbezirk vor Ablauf der im Abs. 2 genannten Frist ein Bordellbetrieb aufgenommen wird, hat die Landesregierung im Landesgesetzblatt unverzüglich eine Kundmachung über das Inkrafttreten der Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 im betreffenden Verwaltungsbezirk zu erlassen. Die Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 treten in dem in der Kundmachung genannten Verwaltungsbezirk nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung im Landesgesetzblatt erschienen ist, in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die im § 4 Abs. 1 und 2 enthaltenen Verbote treten zwei Jahre nach dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft.
(3) Wenn in einem Verwaltungsbezirk vor Ablauf der im Abs. 2 genannten Frist ein Bordellbetrieb aufgenommen wird, hat die Landesregierung im Landesgesetzblatt unverzüglich eine Kundmachung über das Inkrafttreten der Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 im betreffenden Verwaltungsbezirk zu erlassen. Die Verbote des § 4 Abs. 1 und 2 treten in dem in der Kundmachung genannten Verwaltungsbezirk nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung im Landesgesetzblatt erschienen ist, in Kraft.