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(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen des 3. Abschnittes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Beschränkungen und Auflagen einer Bewilligung gemäß § 5 eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, für die eine Bewilligung gemäß § 5 erteilt wurde, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für andere Grundstücke und Gebäude gilt das Gleiche, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d vorliegt.
(2) Gebäude, für die eine Bewilligung gemäß § 5 erteilt wurde, sind von der Behörde fortlaufend und in unregelmäßigen Abständen im Sinne des Abs. 1 zu überwachen.
(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 18 Abs. 1 lit. c und d zuständigen Behörden können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Hausdurchsuchung vornehmen, wenn dies mit großer Wahrscheinlichkeit zur Auffindung von Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d begangen haben, oder von Sachen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d als Beweismittel in Betracht kommen, führt.
(4) Als Hausdurchsuchung gilt die Durchsuchung von Wohn- und Betriebsräumen sowie dazugehörigen Nebenräumen nach bestimmten Personen oder Sachen. Eine Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn der Verfügungsberechtigte der Durchsuchung zustimmt.
(5) Auf Hausdurchsuchungen gemäß Abs. 3 sind die §§ 140 Abs. 1 bis 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung 19601975 sinngemäß anzuwenden. Die Hausdurchsuchung ist unter Beiziehung von zwei Zeugen vorzunehmen.
(6) Die bei der Hausdurchsuchung hervorgekommenen Beweismittel sind sicherzustellen. Wenn der Eigentümer der sichergestellten Sachen der Behörde bekannt ist, hat sie ihn unter Angabe der für die Sicherstellung maßgebenden Gründe unverzüglich zu verständigen. Sichergestellte Sachen, auf die nicht die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Verfall anzuwenden sind, sind zurückzustellen, sobald die für die Sicherstellung maßgebenden Gründe weggefallen sind.
(7) Das gemäß Abs. 1 zu gewährende Zutrittsrecht sowie die in den Abs. 3 und 6 erster Satz vorgesehenen Maßnahmen können mit den Mitteln des sofortigen Zwanges erwirkt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008
(1) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Behörden sowie den zugezogenen Zeugen und Sachverständigen sind zur Prüfung, ob die Bestimmungen des 3. Abschnittes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die Bedingungen, Beschränkungen und Auflagen einer Bewilligung gemäß § 5 eingehalten werden, jederzeit Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, für die eine Bewilligung gemäß § 5 erteilt wurde, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für andere Grundstücke und Gebäude gilt das Gleiche, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d vorliegt.
(2) Gebäude, für die eine Bewilligung gemäß § 5 erteilt wurde, sind von der Behörde fortlaufend und in unregelmäßigen Abständen im Sinne des Abs. 1 zu überwachen.
(3) Die zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 18 Abs. 1 lit. c und d zuständigen Behörden können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Hausdurchsuchung vornehmen, wenn dies mit großer Wahrscheinlichkeit zur Auffindung von Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d begangen haben, oder von Sachen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 18 Abs. 1 lit. c oder d als Beweismittel in Betracht kommen, führt.
(4) Als Hausdurchsuchung gilt die Durchsuchung von Wohn- und Betriebsräumen sowie dazugehörigen Nebenräumen nach bestimmten Personen oder Sachen. Eine Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn der Verfügungsberechtigte der Durchsuchung zustimmt.
(5) Auf Hausdurchsuchungen gemäß Abs. 3 sind die §§ 140 Abs. 1 bis 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 der Strafprozessordnung 19601975 sinngemäß anzuwenden. Die Hausdurchsuchung ist unter Beiziehung von zwei Zeugen vorzunehmen.
(6) Die bei der Hausdurchsuchung hervorgekommenen Beweismittel sind sicherzustellen. Wenn der Eigentümer der sichergestellten Sachen der Behörde bekannt ist, hat sie ihn unter Angabe der für die Sicherstellung maßgebenden Gründe unverzüglich zu verständigen. Sichergestellte Sachen, auf die nicht die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Verfall anzuwenden sind, sind zurückzustellen, sobald die für die Sicherstellung maßgebenden Gründe weggefallen sind.
(7) Das gemäß Abs. 1 zu gewährende Zutrittsrecht sowie die in den Abs. 3 und 6 erster Satz vorgesehenen Maßnahmen können mit den Mitteln des sofortigen Zwanges erwirkt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008