§ 16 SPG.

Sittenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2005 bis 31.12.9999

Die BundesgendarmerieBundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Bezirkshauptmannschaften im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der BundesgendarmerieBundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken. Dies gilt nicht für die Vollziehung des § 18 Abs. 1 lit. b und g.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

Stand vor dem 21.07.2005

In Kraft vom 10.02.1976 bis 21.07.2005

Die BundesgendarmerieBundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch die Bezirkshauptmannschaften im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der BundesgendarmerieBundespolizei bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken. Dies gilt nicht für die Vollziehung des § 18 Abs. 1 lit. b und g.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2005

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