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(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde eine Vorprüfung durchzuführen. Ein solcher Antrag hat die im § 8 Abs. 2 erster Satz bestimmten Angaben zu enthalten.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob die in den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen, so hat die Behörde festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind. Ein solcher Bescheid verliert ein Jahr nach seiner Erlassung die Gültigkeit. Der § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind schriftlich zu erlassen.
(1) Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde eine Vorprüfung durchzuführen. Ein solcher Antrag hat die im § 8 Abs. 2 erster Satz bestimmten Angaben zu enthalten.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob die in den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen, so hat die Behörde festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind. Ein solcher Bescheid verliert ein Jahr nach seiner Erlassung die Gültigkeit. Der § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Bescheide gemäß Abs. 3 sind schriftlich zu erlassen.