§ 8 SPG.

Sittenpolizeigesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sind anzuschließen.

(3) Antrag, Pläne und Beschreibungen sind der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(4*) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 ist - ausgenommen in den Fällen desFassung § 9 Abs. 2 LGBl.Nr. 1/2008- eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist.

Stand vor dem 17.01.2008

In Kraft vom 10.02.1976 bis 17.01.2008

(1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sind anzuschließen.

(3) Antrag, Pläne und Beschreibungen sind der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

(4*) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 ist - ausgenommen in den Fällen desFassung § 9 Abs. 2 LGBl.Nr. 1/2008- eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die mit einem Augenschein zu verbinden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten