§ 5 SPG.

Sittenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.

(2) Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondereBehörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen, eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.

(3) Gewerbsmäßig ist die Unzuchtbewilligen, wenn sie in der Absicht betrieben wirddies geeignet erscheint, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffengewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.

(4*) Anbieten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.Fassung LGBl.Nr. 1/2008

Stand vor dem 17.01.2008

In Kraft vom 10.02.1976 bis 17.01.2008

(1) Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.

(2) Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondereBehörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen, eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.

(3) Gewerbsmäßig ist die Unzuchtbewilligen, wenn sie in der Absicht betrieben wirddies geeignet erscheint, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffengewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.

(4*) Anbieten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.Fassung LGBl.Nr. 1/2008

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