§ 12 SPG.

Sittenpolizeigesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Es ist verboten,

a)

einem anderen eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung vorzuwerfen oder ihn eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;

b)

einem anderen eine gerichtlichin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorzuwerfen, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben ist;

c)

einen anderen zu beschimpfen, zu verspotten, am Körper zu misshandeln oder mit einer körperlichen Misshandlung zu bedrohen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 10.02.1976 bis 31.12.2013

Es ist verboten,

a)

einem anderen eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung vorzuwerfen oder ihn eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens zu beschuldigen, das geeignet wäre, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen;

b)

einem anderen eine gerichtlichin die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorzuwerfen, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben ist;

c)

einen anderen zu beschimpfen, zu verspotten, am Körper zu misshandeln oder mit einer körperlichen Misshandlung zu bedrohen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

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