§ 1 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten, aufzustellen, zu betreiben und zu überwachen, daß bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird§ 1 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Bei Dampfkessel ist weiters auf optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten, aufzustellen, zu betreiben und zu überwachen, daß bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird§ 1 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen. Bei Dampfkessel ist weiters auf optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.

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