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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Die Bescheinigungen nach § 18 einschließlich der für die Vorprüfung, Bauprüfung oder Bauartprüfung erforderlichen Konformitätserklärungen sowie die Eintragungen in die Bescheinigungen und Konformitätserklärungen sind von den Stempelgebühren befreit.
(3) Für die auf Grund des § 33 Abs. 2 tätigen Dampfkesselprüfungskommissäre gelten weiterhin die Gebühren gemäß § 74 der Dampfkesselverordnung - DKV, BGBl. Nr. 510/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/1991 und 543/1991.
(2) Die Bescheinigungen nach § 18 einschließlich der für die Vorprüfung, Bauprüfung oder Bauartprüfung erforderlichen Konformitätserklärungen sowie die Eintragungen in die Bescheinigungen und Konformitätserklärungen sind von den Stempelgebühren befreit.
(3) Für die auf Grund des § 33 Abs. 2 tätigen Dampfkesselprüfungskommissäre gelten weiterhin die Gebühren gemäß § 74 der Dampfkesselverordnung - DKV, BGBl. Nr. 510/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/1991 und 543/1991.