§ 26 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Tätigkeit der Behörden gemäß §§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 2, 20 Abs. 4 Z 8, 21 Abs. 4, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 4 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Ausmaß in Berücksichtigung der Schwierigkeit und Zeitaufwendigkeit dieser Tätigkeit durch Verordnung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen ist.Für die Tätigkeit der Behörden gemäß Paragraphen 12, Absatz 3,, 16 Absatz 2,, 20 Absatz 4, Ziffer 8,, 21 Absatz 4,, 22 Absatz 2 und 23 Absatz 4, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Ausmaß in Berücksichtigung der Schwierigkeit und Zeitaufwendigkeit dieser Tätigkeit durch Verordnung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bescheinigungen nach § 18 einschließlich der für die Vorprüfung, Bauprüfung oder Bauartprüfung erforderlichen Konformitätserklärungen sowie die Eintragungen in die Bescheinigungen und Konformitätserklärungen sind von den Stempelgebühren befreit.Die Bescheinigungen nach Paragraph 18, einschließlich der für die Vorprüfung, Bauprüfung oder Bauartprüfung erforderlichen Konformitätserklärungen sowie die Eintragungen in die Bescheinigungen und Konformitätserklärungen sind von den Stempelgebühren befreit.
  3. (3)Absatz 3Für die auf Grund des § 33 Abs. 2 tätigen Dampfkesselprüfungskommissäre gelten weiterhin die Gebühren gemäß § 74 der Dampfkesselverordnung - DKV, BGBl. Nr. 510/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/1991 und 543/1991.Für die auf Grund des Paragraph 33, Absatz 2, tätigen Dampfkesselprüfungskommissäre gelten weiterhin die Gebühren gemäß Paragraph 74, der Dampfkesselverordnung - DKV, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1991, und 543/1991.
§ 26 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
  1. (1)Absatz einsFür die Tätigkeit der Behörden gemäß §§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 2, 20 Abs. 4 Z 8, 21 Abs. 4, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 4 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Ausmaß in Berücksichtigung der Schwierigkeit und Zeitaufwendigkeit dieser Tätigkeit durch Verordnung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen ist.Für die Tätigkeit der Behörden gemäß Paragraphen 12, Absatz 3,, 16 Absatz 2,, 20 Absatz 4, Ziffer 8,, 21 Absatz 4,, 22 Absatz 2 und 23 Absatz 4, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Ausmaß in Berücksichtigung der Schwierigkeit und Zeitaufwendigkeit dieser Tätigkeit durch Verordnung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bescheinigungen nach § 18 einschließlich der für die Vorprüfung, Bauprüfung oder Bauartprüfung erforderlichen Konformitätserklärungen sowie die Eintragungen in die Bescheinigungen und Konformitätserklärungen sind von den Stempelgebühren befreit.Die Bescheinigungen nach Paragraph 18, einschließlich der für die Vorprüfung, Bauprüfung oder Bauartprüfung erforderlichen Konformitätserklärungen sowie die Eintragungen in die Bescheinigungen und Konformitätserklärungen sind von den Stempelgebühren befreit.
  3. (3)Absatz 3Für die auf Grund des § 33 Abs. 2 tätigen Dampfkesselprüfungskommissäre gelten weiterhin die Gebühren gemäß § 74 der Dampfkesselverordnung - DKV, BGBl. Nr. 510/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/1991 und 543/1991.Für die auf Grund des Paragraph 33, Absatz 2, tätigen Dampfkesselprüfungskommissäre gelten weiterhin die Gebühren gemäß Paragraph 74, der Dampfkesselverordnung - DKV, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1991, und 543/1991.
§ 26 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.

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