§ 28 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 28 KG.Paragraph 28,

Die Betreiber der Erstprüfstellen (§ 20weggefallen) und der Kesselprüfstellen (§ 21) sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben befriedigt werden könnenseit 20.04.2016 weggefallen. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen. Die Betreiber der Erstprüfstellen (Paragraph 20,) und der Kesselprüfstellen (Paragraph 21,) sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 28 KG.Paragraph 28,

Die Betreiber der Erstprüfstellen (§ 20weggefallen) und der Kesselprüfstellen (§ 21) sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben befriedigt werden könnenseit 20.04.2016 weggefallen. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen. Die Betreiber der Erstprüfstellen (Paragraph 20,) und der Kesselprüfstellen (Paragraph 21,) sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.

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