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(2) Kesselprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:
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(3) Kesselprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:
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(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich oder einem Antragsteller mit Sitz in der EU oder im EWR, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:
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(5) Die mit der technischen Leitung einer Kesselprüfstelle zu betrauenden Kesselprüfer haben ihre fachlichen Kenntnisse nach folgenden Bestimmungen nachzuweisen:
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(6) Kesselprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Kesselprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.
(2) Kesselprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:
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(3) Kesselprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:
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(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich oder einem Antragsteller mit Sitz in der EU oder im EWR, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:
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(5) Die mit der technischen Leitung einer Kesselprüfstelle zu betrauenden Kesselprüfer haben ihre fachlichen Kenntnisse nach folgenden Bestimmungen nachzuweisen:
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(6) Kesselprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Kesselprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.