§ 21 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 21 KG (1weggefallen) Eine Kesselprüfstelle muß für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 über geeignete Prüfgeräte verfügen und ein Qualitätssicherungssystem betreibenseit 20.04.2016 weggefallen. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der in § 5 angeführten Ausrüstung zur Verfügung stehen. In Sonderfällen darf eine Kesselprüfstelle einzelne Prüfaufgaben an andere geeignete akkreditierte Prüfstellen vergeben.

(2) Kesselprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:

1.

Die technische Leitung hat durch einen Kesselprüfer gemäß Z 3 lit. a zu erfolgen, der seine fachlichen Kenntnisse gemäß Abs. 5 nachgewiesen hat.

2.

Die zur Durchführung der Prüfungen eingesetzten Kesselprüfer müssen über hinreichende fachtechnische Kenntnisse verfügen.

3.

Mit der Befundung und Bewertung der Prüfungen sind Kesselprüfer zu betrauen, die ein Studium einschlägiger Fachrichtung

a)

an einer technischen Universität oder

b)

an einer Höheren technischen Lehranstalt und eine postsekundäre Fachausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens zwei Jahre einschlägig tätig waren.

4.

Die Kesselprüfer müssen für ihre Aufgaben charakterlich und körperlich geeignet sein.

5.

Eine Kesselprüfstelle muß für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluß entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.

6.

Das Prüfpersonal hat bei seiner Prüftätigkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß weder Personen gefährdet noch fremdes Eigentum beschädigt werden. Es hat auch Vorkehrungen für seine eigene Sicherheit zu treffen. Für Schäden, die während oder infolge der sachgemäß durchgeführten Prüfungen entstehen, trägt das Prüfpersonal keine Verantwortung.

(3) Kesselprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:

1.

Die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 bis 6 gelten sinngemäß für Kesselprüfstellen.

2.

Verweigert die Kesselprüfstelle die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18, weil das Druckgerät den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.

3.

Die Kesselprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die aktuelle Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

4.

Die Kesselprüfstelle hat den Anordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich bzw. innerhalb der gegebenen Frist Folge zu leisten.

5.

Betreibt eine Kesselprüfstelle Druckgeräte, dürfen diese nicht von ihr geprüft werden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich oder einem Antragsteller mit Sitz in der EU oder im EWR, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:

1.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Betriebsprüfungen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.

2.

§ 20 Abs. 4 Z 3 bis 8 gilt sinngemäß für Kesselprüfstellen, Z 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Aufhebung der Aussetzung im Verzeichnis gemäß Z 3 einzutragen ist.

3.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf seiner Homepage ein Verzeichnis der Kesselprüfstellen zu veröffentlichen, das deren wesentliche Daten, insbesondere die Zustelladresse, den Stand der Befugnisse, die Aussetzungen und Entziehungen einschließlich der zugehörigen Zeitdaten zu enthalten hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt dafür dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Informationen über die Kesselprüfstellen im Eisenbahnbereich.

4.

Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten bezüglich durchgeführter Tätigkeiten der Kesselprüfstelle ist der Ort der Tätigkeitsdurchführung.

(5) Die mit der technischen Leitung einer Kesselprüfstelle zu betrauenden Kesselprüfer haben ihre fachlichen Kenntnisse nach folgenden Bestimmungen nachzuweisen:

1.

Eine Prüfungskommission für die Prüfung der Kesselprüfer ist beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten.

2.

Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des öffentlichen Dienstes, der den Vorsitz führt, und je einem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag nominierten Fachmann. Der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Experten beiziehen. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

3.

Die Kesselprüfer haben die erforderlichen Sachkenntnisse sowie ihre Vertrautheit mit den das Dampfkesselwesen regelnden Bundesgesetzen und den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie mit einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

4.

Die Entscheidung der Prüfungskommission erfolgt mit Stimmenmehrheit.

(6) Kesselprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Kesselprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 14.11.2007 bis 19.04.2016
§ 21 KG (1weggefallen) Eine Kesselprüfstelle muß für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 über geeignete Prüfgeräte verfügen und ein Qualitätssicherungssystem betreibenseit 20.04.2016 weggefallen. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der in § 5 angeführten Ausrüstung zur Verfügung stehen. In Sonderfällen darf eine Kesselprüfstelle einzelne Prüfaufgaben an andere geeignete akkreditierte Prüfstellen vergeben.

(2) Kesselprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:

1.

Die technische Leitung hat durch einen Kesselprüfer gemäß Z 3 lit. a zu erfolgen, der seine fachlichen Kenntnisse gemäß Abs. 5 nachgewiesen hat.

2.

Die zur Durchführung der Prüfungen eingesetzten Kesselprüfer müssen über hinreichende fachtechnische Kenntnisse verfügen.

3.

Mit der Befundung und Bewertung der Prüfungen sind Kesselprüfer zu betrauen, die ein Studium einschlägiger Fachrichtung

a)

an einer technischen Universität oder

b)

an einer Höheren technischen Lehranstalt und eine postsekundäre Fachausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens zwei Jahre einschlägig tätig waren.

4.

Die Kesselprüfer müssen für ihre Aufgaben charakterlich und körperlich geeignet sein.

5.

Eine Kesselprüfstelle muß für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluß entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.

6.

Das Prüfpersonal hat bei seiner Prüftätigkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß weder Personen gefährdet noch fremdes Eigentum beschädigt werden. Es hat auch Vorkehrungen für seine eigene Sicherheit zu treffen. Für Schäden, die während oder infolge der sachgemäß durchgeführten Prüfungen entstehen, trägt das Prüfpersonal keine Verantwortung.

(3) Kesselprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:

1.

Die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 bis 6 gelten sinngemäß für Kesselprüfstellen.

2.

Verweigert die Kesselprüfstelle die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18, weil das Druckgerät den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.

3.

Die Kesselprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die aktuelle Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.

4.

Die Kesselprüfstelle hat den Anordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich bzw. innerhalb der gegebenen Frist Folge zu leisten.

5.

Betreibt eine Kesselprüfstelle Druckgeräte, dürfen diese nicht von ihr geprüft werden.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich oder einem Antragsteller mit Sitz in der EU oder im EWR, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:

1.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Betriebsprüfungen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.

2.

§ 20 Abs. 4 Z 3 bis 8 gilt sinngemäß für Kesselprüfstellen, Z 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Aufhebung der Aussetzung im Verzeichnis gemäß Z 3 einzutragen ist.

3.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf seiner Homepage ein Verzeichnis der Kesselprüfstellen zu veröffentlichen, das deren wesentliche Daten, insbesondere die Zustelladresse, den Stand der Befugnisse, die Aussetzungen und Entziehungen einschließlich der zugehörigen Zeitdaten zu enthalten hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt dafür dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Informationen über die Kesselprüfstellen im Eisenbahnbereich.

4.

Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten bezüglich durchgeführter Tätigkeiten der Kesselprüfstelle ist der Ort der Tätigkeitsdurchführung.

(5) Die mit der technischen Leitung einer Kesselprüfstelle zu betrauenden Kesselprüfer haben ihre fachlichen Kenntnisse nach folgenden Bestimmungen nachzuweisen:

1.

Eine Prüfungskommission für die Prüfung der Kesselprüfer ist beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten.

2.

Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des öffentlichen Dienstes, der den Vorsitz führt, und je einem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag nominierten Fachmann. Der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Experten beiziehen. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

3.

Die Kesselprüfer haben die erforderlichen Sachkenntnisse sowie ihre Vertrautheit mit den das Dampfkesselwesen regelnden Bundesgesetzen und den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie mit einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

4.

Die Entscheidung der Prüfungskommission erfolgt mit Stimmenmehrheit.

(6) Kesselprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Kesselprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.

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