§ 11 DKBG Strafbestimmungen

Dampfkesselbetriebsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Strafbestimmungen

§ 11. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe

a)

bis zu 100 000 S7 260 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, des § 4 oder des § 5 Abs. 1 verstößt;

b)

bis zu 30 000 S2 180 € zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (§ 7) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung keine ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.2001

Strafbestimmungen

§ 11. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe

a)

bis zu 100 000 S7 260 € zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, des § 4 oder des § 5 Abs. 1 verstößt;

b)

bis zu 30 000 S2 180 € zu bestrafen, wer als Prüfungskommissär (§ 7) Personen zur Prüfung zuläßt, die nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 oder des § 10 Abs. 3 und 4 erfüllen, oder ein Zeugnis ausstellt, obwohl die geprüfte Person bei der Prüfung keine ausreichenden Fachkenntnisse nachgewiesen hat.

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