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(2) Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die einen Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg aufweisen, mit dem Hinweis „Achtung! Enthält mehr als 10 mg Schwefel pro kg Kraftstoff“ zu versehen.
(3) Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von max. 10 mg/kg, die einen Biodieselanteil von zumindest 4,4 Volumsprozent aufweisen, können mit „Diesel Bio Plus“ bezeichnet werden.
(2) Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die einen Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg aufweisen, mit dem Hinweis „Achtung! Enthält mehr als 10 mg Schwefel pro kg Kraftstoff“ zu versehen.
(3) Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von max. 10 mg/kg, die einen Biodieselanteil von zumindest 4,4 Volumsprozent aufweisen, können mit „Diesel Bio Plus“ bezeichnet werden.