§ 4 AV

Anhörungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und der Anhörung soll mindestens eine Woche liegen.

(2) Weiters sind zur Anhörung die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, der Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO im geschlossenen System auch die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit der betreffenden gentechnischen Anlage und bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich einzuladen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1997 bis 31.12.9999

(1) Die Anhörung hat innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegungsfrist stattzufinden. Zwischen dem Ende der Auflegungsfrist und der Anhörung soll mindestens eine Woche liegen.

(2) Weiters sind zur Anhörung die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, der Antragsteller, bei einem Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO im geschlossenen System auch die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit der betreffenden gentechnischen Anlage und bei einem Antrag auf Genehmigung der Freisetzung von GVO das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich einzuladen.

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