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(2) Dampfkessel und Druckbehälter sind gegen die Verbindungsleitungen zu anderen Anlagen absperrbar auszuführen, es sei denn, daß auf Grund der Größe der Verbindungsleitungen oder einer besonderen Betriebsweise keine Absperrvorrichtungen angeordnet werden können. In diesem Fall gelten diese Verbindungsleitungen als Teile des Dampfkessels oder Druckbehälters.
(3) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter sind ferner mit jenen Ausrüstungsteilen zu versehen, die die Durchführung von Druckprüfungen und Untersuchungen sowie eine ausreichende Wartung ermöglichen.
(4) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter müssen eine Kennzeichnung aufweisen, die alle für den Betrieb und die Überwachung wesentlichen Angaben enthält.
(5) Druckgeräte sind gegen Korrosionen, welche die Sicherheit gefährden können, hinreichend zu schützen.
(2) Dampfkessel und Druckbehälter sind gegen die Verbindungsleitungen zu anderen Anlagen absperrbar auszuführen, es sei denn, daß auf Grund der Größe der Verbindungsleitungen oder einer besonderen Betriebsweise keine Absperrvorrichtungen angeordnet werden können. In diesem Fall gelten diese Verbindungsleitungen als Teile des Dampfkessels oder Druckbehälters.
(3) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter sind ferner mit jenen Ausrüstungsteilen zu versehen, die die Durchführung von Druckprüfungen und Untersuchungen sowie eine ausreichende Wartung ermöglichen.
(4) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter müssen eine Kennzeichnung aufweisen, die alle für den Betrieb und die Überwachung wesentlichen Angaben enthält.
(5) Druckgeräte sind gegen Korrosionen, welche die Sicherheit gefährden können, hinreichend zu schützen.