(1)Absatz einsDiese Verordnung, die §§ 17 Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 11, 28 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und ist abweichend von diesem ZeitpunktDiese Verordnung, die Paragraphen 17, Absatz eins,, 27 Absatz eins... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:1.Ziffer einsBei drei Klausurarbeiten:a)Litera a„Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert),b)Litera b„D... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:1.Ziffer einsBei drei Klausurarbeiten:a)Litera a„Slowenisch“ (standardisiert),b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert)... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der mündlichen Teilprüfung ist jeder Prüfungskandidatin und jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, welche in voneinander unabhängige Aufgaben mit Anforderungen in den Bereichen der Reproduktions- und Transferleistung... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der unterrichtsfreien Zeit vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts vor dem Prüfungstermin der mündlichen Prüfung gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. a in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Fachlehrerinnen und -lehrer und erforderlichenfalls weitere fachkundige Lehrerinnen und Lehrer zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für je... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:Im Rahmen der mündlichen Prüfung können nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 mündliche Teilprüfungen aus folgenden Prüfungsgebieten gewählt werden:1... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen u... mehr lesen...
(1)Absatz einsIm Rahmen der Klausurarbeit in den Prüfungsgebieten „Deutsch“, „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ und „Englisch“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit drei Aufgaben, von denen eine Aufgabe eine literarische Themenstellung zu beinhalten ha... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Klausurprüfung umfasst, vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des 4. Abschnittes, bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten:1.Ziffer eins„Deutsch“ (standardisiert),2.Ziffer 2nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandida... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie abschließende Arbeit ist als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arb... mehr lesen...
§ 10.Paragraph 10, Die erstmalige Abgabe der abschließenden Arbeit hat bis zum Ende der ersten Woche des zweiten Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen. Im Falle der Wiederholung oder der nicht erfolgten Abgabe der abschließenden Arbeit ist diese bis zum Ende der ersten Unterrichtswoche ode... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Themenfestlegung hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten im ersten Semester der vorletzten Schulstufe zu erfolgen. Eine Lehrperson hat grundsätzlich bis zu drei, höchste... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorprüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der Vorprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.(2)Absatz 2Am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Au... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie abschließende Arbeit besteht entweder aus1.Ziffer einseiner schriftlichen Arbeit, bei der Arbeitstechniken und Methoden zur Anwendung kommen, die über eine bloße Reproduktion hinausgehen, einschließlich der Präsentation und Diskussion der schriftlichen Arbeit vor der Prüfungskom... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Vorprüfung umfasst am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Bewegungsbereichen v... mehr lesen...
(1)Absatz einsAm Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung haben die Vorprüfungen beim erstmaligen Antreten je nach dem sportlichen Schwerpunkt innerhalb der letzten zehn W... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Reifeprüfung besteht am Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung, am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung sowie am Werkschulheim aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung, an den übrigen Formen a... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie abschließende Arbeit umfasst ein dem Bildungsziel der allgemein bildenden höheren Schule entsprechendes Thema. Im Übrigen umfasst ein Prüfungsgebiet den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gleichnamigen (schulautonomen) Unterrichtsgegenstandes, soweit in den folgenden Bestimmun... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.11.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 297/2024 § 0 gültig von 07.12.2023 bis 31.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. ... mehr lesen...