§ 15 FPVO 1993

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.9999

§ 15. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb desBei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.

(2) Besteht eine SammelpackungBei Fertigpackungen aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, somehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die inim Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

(3) Für Garne gelten die folgenden abweichenden Bestimmungen:

a)

die verbindlichen Werte der Fertigpackungen nach Anhang 4 gelten auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung;

b)

Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

Stand vor dem 20.04.2009

In Kraft vom 22.12.1993 bis 20.04.2009

§ 15. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb desBei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.

(2) Besteht eine SammelpackungBei Fertigpackungen aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, somehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die inim Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

(3) Für Garne gelten die folgenden abweichenden Bestimmungen:

a)

die verbindlichen Werte der Fertigpackungen nach Anhang 4 gelten auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung;

b)

Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.

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