§ 15 FPVO 1993

Fertigpackungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 15, (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb des im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht.

  1. (2)Absatz 2Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die Fertigpackung.
  2. (3)Absatz 3Für Garne gelten die folgenden abweichenden Bestimmungen:
    1. a)Litera adie verbindlichen Werte der Fertigpackungen nach Anhang 4 gelten auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung;
    2. b)Litera bAbs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  3. (1)Absatz einsBei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
  4. (2)Absatz 2Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

Stand vor dem 20.04.2009

In Kraft vom 22.12.1993 bis 20.04.2009
Paragraph 15, (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb des im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht.

  1. (2)Absatz 2Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte für die Fertigpackung.
  2. (3)Absatz 3Für Garne gelten die folgenden abweichenden Bestimmungen:
    1. a)Litera adie verbindlichen Werte der Fertigpackungen nach Anhang 4 gelten auch für Verkaufseinheiten ohne Umhüllung;
    2. b)Litera bAbs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  3. (1)Absatz einsBei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
  4. (2)Absatz 2Bei Fertigpackungen aus zwei oder mehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die im Anhang 3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.

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