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§ 15. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb desBei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
(2) Besteht eine SammelpackungBei Fertigpackungen aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, somehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die inim Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
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§ 15. (1) Fertigpackungen mit den in Anhang 4 genannten Erzeugnissen dürfen innerhalb desBei Sammelpackungen aus zwei oder mehr Einzelfertigpackungen gelten die im Anhang 4 verbindlich erklärten Bereiches nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der zugeordneten Werte entspricht3 aufgeführten Nennfüllmengen für jede Einzelfertigpackung.
(2) Besteht eine SammelpackungBei Fertigpackungen aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, somehr nicht zum Einzelverkauf bestimmten Einzelpackungen gelten die inim Anhang 4 genannten Werte für die einzelnen Fertigpackungen. Besteht eine Fertigpackung aus mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die in Anhang 4 genannten Werte3 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
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