§ 30 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 30 KG.Paragraph 30,

In begründeten Einzelfällen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durch Bescheid gestatten, wenn durch andere als in den Verordnungen festgelegte Maßnahmen das Ziel dieses Gesetzes (§ 1weggefallen) gewahrt bleibtseit 20.04.2016 weggefallen. In begründeten Einzelfällen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durch Bescheid gestatten, wenn durch andere als in den Verordnungen festgelegte Maßnahmen das Ziel dieses Gesetzes (Paragraph eins,) gewahrt bleibt.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 30 KG.Paragraph 30,

In begründeten Einzelfällen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durch Bescheid gestatten, wenn durch andere als in den Verordnungen festgelegte Maßnahmen das Ziel dieses Gesetzes (§ 1weggefallen) gewahrt bleibtseit 20.04.2016 weggefallen. In begründeten Einzelfällen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durch Bescheid gestatten, wenn durch andere als in den Verordnungen festgelegte Maßnahmen das Ziel dieses Gesetzes (Paragraph eins,) gewahrt bleibt.

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