§ 2 FSAG-V 2008 Gebührenschuldner

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 - FSAG-V 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2008 bis 31.12.9999

Gebührenschuldner

 

§ 2. (1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.

(2) Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter zum Zeitpunkt der Landung war.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.03.2008 bis 31.12.9999

Gebührenschuldner

 

§ 2. (1) Schuldner der Gebühr ist jene natürliche oder juristische Person, die im Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung Halter des Luftfahrzeuges ist.

(2) Ist der Halter nicht bekannt, gilt der Eigentümer des Luftfahrzeuges so lange als Luftfahrzeughalter, bis er den Nachweis erbracht hat, wer der Halter zum Zeitpunkt der Landung war.

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