Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Genehmigung der Gebühr
§ 4. (1) Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.
Genehmigung der Gebühr
§ 4. (1) Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.