Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 22.11.2024

Gesetze 1-3 von 3

82 Paragrafen zu Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz (Bgld. LKG) aktualisiert


§ 111 Bgld. LKG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, LGBl. Nr. 71/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 17/1998, und das Gesetz über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer (Bauernkammer) für das Burgenland, LG... mehr lesen...


§ 108 Bgld. LKG Anzuwendende Vorschriften

(1) Bei der Durchführung des Verfahrens über die Befragung der Kammermitglieder sind die Bestimmungen des zweiten Hauptstückes dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.(2) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 99, 103 und 104 sinngem... mehr lesen...


§ 107 Bgld. LKG Verlautbarung der Ergebnisse

(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde hat über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 83 Abs. 1 anzulegen.(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und im Landesamtsblatt für das Burgenland zu... mehr lesen...


§ 106 Bgld. LKG Ermittlung der Ergebnisse

(1) Die Gemeinde(Sprengel-)wahlbehörde überprüft nach Ablauf der Befragungszeit, im Falle der gleichzeitigen Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung nach Ablauf der festgelegten Wahlzeit, die amtlichen Stimmzettel auf ihre Gültigkeit und ermittelt sodann:1.die Gesamtsumme der a... mehr lesen...


§ 105 Bgld. LKG Anordnung und Durchführung der Befragung

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer kann eine Befragung unter den Kammermitgliedern durchgeführt werden.(2) Bei der Durchführung der Befragung haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die im Amt befindlichen Wahlbehörden (§ 34 A... mehr lesen...


§ 104 Bgld. LKG Wahlkosten

(1) Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragen.(2) Den Gemeinden ist für die Mitwirkung an der Auflage der Wählerverzeichnisse und für die Mitwirkung ihrer Organe bei den Gemeindewahlbehörden eine Entschädigung von 30 Cent je Wahlberechtigten zu leiste... mehr lesen...


§ 102 Bgld. LKG Wahlscheine

Jedes Mitglied der Vollversammlung erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß § 100 erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde einen Wahlschein, der ihn zur Teilnahme an den Sitzungen der Vollversammlung berechtigt. mehr lesen...


§ 101 Bgld. LKG Erschöpfung der Wahlvorschläge

(1) Ist die gemäß § 93 erstellte Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat die Landeswahlbehörde dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jener wahlwerbenden Gruppe, deren Kreiswahlvorschlag diese Reihung zuzuordnen ist, aufzufordern, binnen 14 Tagen bekanntzugeben, welche von den für andere ... mehr lesen...


§ 100 Bgld. LKG Ersatzmitglieder; Berufung, Ablehnung, Verzicht, Streichung

(1) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht gekommen sind oder ein Mandat nicht angenommen haben, sowie solche, die ihr Mandat angenommen, in der Folge aber hierauf verzichtet haben, bleiben Ersatzmitglieder, solange sie nicht ausdrücklich die Streichung aus der Liste d... mehr lesen...


§ 99 Bgld. LKG Einspruch gegen ziffernmäßige Ermittlungen

(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe steht es frei, gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreiswahlbehörde innerhalb von acht Tagen nach der gemäß § 95 Abs. 1 erfolgten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.(2) Im Einspr... mehr lesen...


§ 98 Bgld. LKG Gewählte Bewerber, Niederschrift, Verlautbarung

(1) Die im zweiten Ermittlungsverfahren zugeteilten Mandate (§ 96) werden den Wahlwerbern der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge des Landeswahlvorschlages zugewiesen. Ist ein Bewerber im zweiten Ermittlungsverfahren und in einem Wahlkreis als Mitglied der Vollversammlung gewählt, so ist ihm... mehr lesen...


§ 97 Bgld. LKG Ermittlung und Zuteilung der Restmandate

(1) Die Landeswahlbehörde stellt zunächst aufgrund der ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 95 Abs. 2 übermittelten Wahlakten die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß § 96 in Betracht kommenden wahlwerbenden Gruppe verbliebenen R... mehr lesen...


§ 96 Bgld. LKG Zweites Ermittlungsverfahren;

Im zweiten Ermittlungsverfahren nehmen wahlwerbende Gruppen teil, die1.im ersten Ermittlungsverfahren zumindest in einem der Wahlkreise ein Mandat oder im gesamten Landesgebiet mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben und2.einen Landeswahlvorschlag (§ 64) eingebracht haben. mehr lesen...


§ 95 Bgld. LKG Verlautbarung der gewählten Bewerber, Übermittlung der Wahlakten

(1) Die Kreiswahlbehörde hat durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes, dem der Vorsitzende der Kreiswahlbehörde angehört, zu verlautbaren:1.die Namen der im ersten Ermittlungsverfahren gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Vollversammlung unter Anführung des Geburtsjahres und der Adresse... mehr lesen...


§ 94 Bgld. LKG Niederschrift über das erste Ermittlungsverfahren

(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:1.die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung,2.die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlbehörde,3.die Namen der anwes... mehr lesen...


§ 93 Bgld. LKG Zuweisung der Mandate auf die Wahlwerber durch die Kreiswahlbehörde

(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 92 auf die wahlwerbende Gruppe entfallen, sind den Wahlwerbern dieser wahlwerbenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Kreiswahlbehörde aufgrund der Feststellu... mehr lesen...


§ 92 Bgld. LKG Zuteilung der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen

(1) Die im Wahlkreis zu vergebenden Mandate sind von der Kreiswahlbehörde aufgrund der Wahlzahl (§ 91 Abs. 3) auf die wahlwerbenden Gruppen zu verteilen.(2) Jede wahlwerbende Gruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme im Wahlkreis enthalten ist. mehr lesen...


§ 91 Bgld. LKG Erstes Ermittlungsverfahren, endgültiges Ergebnisim Wahlkreis,

(1) Die Kreiswahlbehörde hat aufgrund der ihr gemäß § 85 übermittelten Wahlakten die festgestellten Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und die von der Landeswahlbehörde für die Wahlkreise gemäß § 90 nur vo... mehr lesen...


§ 90 Bgld. LKG Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Landeswahlbehörde

(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß §§ 88 Abs. 2 und 89 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der sieben Wahlkreise und das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:1.die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,2.die Zahl d... mehr lesen...


§ 89 Bgld. LKG Behandlung übermittelter Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen,

(1) Nachdem sämtliche von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 85 übermittelten Wahlkuverts von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen bei der Kreiswahlbehörde eingelangt sind, ist die Zahl der für jeden der sechs anderen Wahlkreise in ihrem Bereich abgegebenen Wahlkuverts festzustellen.(2) Die na... mehr lesen...


§ 88 Bgld. LKG Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Landeswahlbehörde

(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf aufgrund der ihr gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs.1 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im gesamten Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen sind hiebei nicht mitzuzählen.(2) Die Krei... mehr lesen...


§ 87 Bgld. LKG Vorläufiges Wahlergebnis, Feststellung der Zahl von Wahlkartenwählern

Jede Kreiswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß §§ 82 Abs. 8 und 84 Abs. 1 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts festzustellen und diese Zahl unverzüglich der Lande... mehr lesen...


§ 86 Bgld. LKG Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Wenn Umstände eintreten, die den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann jede Wahlbehörde in ihrem Bereich die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist unverzüglich ortsüblich bekanntzumache... mehr lesen...


§ 85 Bgld. LKG Übermittlung der Wahlakten an die Kreiswahlbehörden

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlakten verschlossen so rasch wie möglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.(2) Kann die Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht mehr am Wahltag erfolgen, hat die Gemeindewahlbehörde die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts so r... mehr lesen...


§ 84 Bgld. LKG Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse,

(1) In den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, haben die Gemeindewahlbehörden die ihnen von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 82 bekannt gegebenen Ergebnisse für den gesamten Bereich der Gemeinden zusammenzurechnen und die so ermittelten Ergebnisse der Kreiswahlbehörde auf die schnells... mehr lesen...


§ 83 Bgld. LKG Niederschrift über die Stimmenzählung

(1) Nach der Ermittlung der den einzelnen wahlwerbenden Gruppen zugefallenen Stimmen hat die Wahlbehörde den Wahlvorgang und das Ergebnis der Stimmenzählung sofort in einer Niederschrift zu beurkunden.(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:1.die Bezeichnung der Wahlbehörde und des Wahlortes (Geme... mehr lesen...


§ 82 Bgld. LKG Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal... mehr lesen...


§ 81 Bgld. LKG Ungültiger Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder2.zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder3.ausschließlich Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder4.w... mehr lesen...


§ 80 Bgld. LKG Gültiger Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche wahlwerbende Gruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder1... mehr lesen...


§ 79 Bgld. LKG Ausfüllen des Stimmzettels

(1) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel jene wahlwerbende Gruppe zu bezeichnen, die er wählen will.(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. D... mehr lesen...


§ 78 Bgld. LKG Amtlicher Stimmzettel

(1) Der amtliche Stimmzettel des Wahlkreises hat die Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, die Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen, im Übrigen aber die aus dem Muster Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur... mehr lesen...


§ 77 Bgld. LKG Wahlkuverts

(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts in einheitlicher Größe, Form und Farbe zu verwenden.(2) Wörter, Bemerkungen oder Zeichen dürfen auf den Wahlkuverts nicht angebracht werden. mehr lesen...


§ 76 Bgld. LKG Vorgang bei Wahlkartenwählern

(1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die ihr Wahlrecht vor einer Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde ausüben, haben der Wahlbehörde neben der Wahlkarte auch noch eine der im § 74 Abs. 2 angeführten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vorzuweisen, aus denen sich ihre Identität... mehr lesen...


§ 75 Bgld. LKG Stimmabgabe

(1) Ist der Wähler der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter oder ein vom Wahlleiter bestimmtes Mitglied der Wahlbehörde ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel... mehr lesen...


§ 74 Bgld. LKG Identitätsfeststellung

(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt, sofern er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.(2) Als Urkunden o... mehr lesen...


§ 73 Bgld. LKG Ausübung des Wahlrechtes

(1) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Körper- oder sinnesbehinderte Wähler dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweil... mehr lesen...


§ 72 Bgld. LKG Beginn der Wahlhandlung

(1) Der Wahlleiter eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 2), die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel.(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, ... mehr lesen...


§ 71 Bgld. LKG Teilnahme an der Wahl, Ausübung des Wahlrechtes

(1) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er kann Wahlwerbern jener wahlwerbenden Gruppe, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen geben.(3) Die Stimmabgabe findet grundsätz... mehr lesen...


§ 70 Bgld. LKG Sicherung der Ordnung

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen nur W... mehr lesen...


§ 69 Bgld. LKG Wahlzeugen

(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Kreiswahlbehörde veröffentlicht wurde, zur Abstimmungshandlung und zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zwei wahlberechtigte Vertrauenspersonen als Wahlzeugen entsendet werden. Zu Wahlzeugen können nur ... mehr lesen...


§ 68 Bgld. LKG Wahlzeit

(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe sind so festzusetzen, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist. Das Ende der Wahlzeit darf nicht später als auf 16.00 Uhr festgelegt werden.(2) Die Wahlzeit darf nicht weniger als zwei Stunden betragen. mehr lesen...


§ 67 Bgld. LKG Verbotszone

(1) Im Gebäude des Wahllokals und in einem von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden Umkreis sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung von Wahlaufrufen und dergleichen, ferner jede Ansammlung von Menschen sowie das Tragen von Waffen verboten.(2) Vom Waff... mehr lesen...


§ 66 Bgld. LKG Wahllokal

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen ausgestattet sein.(2) In jedem Wahllokal müssen eine Wahlurne und mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. In der Wahlzelle muss ein Tisch oder Stehpult mit Schreibstift zur ... mehr lesen...


§ 65 Bgld. LKG Verfügungen der Gemeindewahlbehörde

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag die Wahllokale, die Verbotszonen (§ 67) und die Wahlzeit festzusetzen.(2) Die gemäß Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind von der Gemeindewahlbehörde spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag am G... mehr lesen...


§ 64 Bgld. LKG Einbringung eines Landeswahlvorschlages

(1) Der Landeswahlvorschlag für das zweite Ermittlungsverfahren ist spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Landeswahlbehörde einzubringen; er muss von wenigstens einer Person unterschrieben sein, die in einem Kreiswahlvorschlag eines Wahlkreises als zustellungsbevollmächt... mehr lesen...


§ 63 Bgld. LKG Zurückziehung der Kreiswahlvorschläge

(1) Eine wahlwerbende Gruppe kann ihre Kreiswahlvorschläge durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis 16.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einlangen und von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvo... mehr lesen...


§ 62 Bgld. LKG Abschluss und Veröffentlichung der Kreiswahlvorschläge

(1) Am 20. Tag vor dem Wahltag hat die Kreiswahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen; falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, wie im Wahlkreis Mitglieder zu wählen sind, sind die überzähligen Bewerber zu streichen und die Wahlvorschläge zu veröffentlichen. Nach der ... mehr lesen...


§ 61 Bgld. LKG Ergänzung der Kreiswahlvorschläge

Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert, wegen Mangels der Wählbarkeit oder der schriftlichen Erklärung (§ 57 Abs. 4) gestrichen wird, so kann die wahlwerbende Gruppe ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen oder die fehlende Erklärung nachbringen. ... mehr lesen...


§ 60 Bgld. LKG Überprüfung der Kreiswahlvorschläge

(1) Die Kreiswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Kreiswahlvorschläge von mindestens 40 Wahlberechtigten unterschrieben und die in den Parteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Kreiswahlvorschläge u... mehr lesen...


§ 59 Bgld. LKG Kreiswahlvorschlag ohne zustellungsbevollmächtigten Vertreter

(1) Wenn ein Kreiswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Kreiswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.(2) Die wahlwerbende Gruppe kann den zustellungsbevollmächtigten... mehr lesen...


§ 58 Bgld. LKG Unterscheidende Parteibezeichnung

(1) Wenn mehrere Kreiswahlvorschläge gleiche oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppe tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnung der wahlwer... mehr lesen...


§ 57 Bgld. LKG Wahlvorschläge

(1) Wahlwerbende Gruppen haben ihren Wahlvorschlag für das erste Ermittlungsverfahren (Kreiswahlvorschlag) für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr bei der Kreiswahlbehörde einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhr... mehr lesen...


§ 56 Bgld. LKG Ausstellung einer Wahlkarte

(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantragen. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen A... mehr lesen...


§ 55 Bgld. LKG Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

Wähler, die sich am Wahltag voraussichtlich an einem anderen Ort (Gemeinde) als dem ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. mehr lesen...


§ 54 Bgld. LKG Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses

(1) Erfordert eine Entscheidung über das Wahlrecht die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich um die Aufn... mehr lesen...


§ 49 Bgld. LKG Wählerverzeichnis

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die zur Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigten Mitglieder der Landwirtschaftskammer auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses (§ 3 Abs. 5) unter Berücksichtigung der Wahlberechtigten gemäß § 47 Z 4 in gemeindeweise gegliederten Wählerverzei... mehr lesen...


§ 46 Bgld. LKG Beschlussfähigkeit der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer oder Ersatzmitglieder anwesend sind.(2) Die Wahlbehörden entscheiden mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschau... mehr lesen...


§ 45 Bgld. LKG Konstituierung der Wahlbehörden

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag haben die von ihren Vorsitzenden einzuberufenden Wahlbehörden ihre konstituierende Sitzung abzuhalten.(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzmitglieder vor Antritt ihres Amtes über Aufforderung des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparte... mehr lesen...


§ 44 Bgld. LKG Entsendung von Vertrauenspersonen

Hat eine wahlwerbende Gruppe gemäß § 42 Abs. 1 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde höchstens zwei Personen als ihre Vertrauenspersonen zu entsenden. Das gleiche Recht steht hin... mehr lesen...


§ 43 Bgld. LKG Kundmachung der Zusammensetzung

Die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde, der Kreiswahlbehörden bzw. der Bezirkswahlbehörden ist vom Landeswahlleiter unverzüglich nach ihrer Bildung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelbehörden ist vom Bürgermeister ... mehr lesen...


§ 42 Bgld. LKG Namhaftmachung und Bestellung der

(1) Die Beisitzer und Ersatzmitglieder werden aufgrund von Vorschlägen der wahlwerbenden Gruppen nach ihrer im Bereich der jeweiligen Wahlbehörde bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Stärke berufen.(2) Ergeben sich infolge einer Änderung der Bezeichnung einer wahlwe... mehr lesen...


§ 41 Bgld. LKG Frist zur Bestellung der ständigen Vertreter und

(1) Die gemäß §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 40 Abs. 1 zu bestellenden ständigen Vertreter sowie alle für den Fall einer vorübergehenden Verhinderung zu berufenden Stellvertreter der Wahlleiter sind spätestens am achten Tag nach dem Stichtag zu ernennen. Die Ernennung der Organe gemäß § 37 Abs. 1 ha... mehr lesen...


§ 40 Bgld. LKG Landeswahlbehörde

(1) Für das Land ist am Sitz der Landesregierung die Landeswahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter, der ei... mehr lesen...


§ 39 Bgld. LKG Kreiswahlbehörden

Die Bezirkswahlbehörden für den politischen Bezirk Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf sind zugleich Kreiswahlbehörden für ihre Wahlkreise. Die Bezirkswahlleiter in diesen Bezirken sind zugleich Kreiswahlleiter. mehr lesen...


§ 38 Bgld. LKG Bezirkswahlbehörden

(1) Für den politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust ist bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung, für die übrigen politischen Bezirke ist am Sitz der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft eine Bezirkswahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bezirkshau... mehr lesen...


§ 37 Bgld. LKG Sprengelwahlbehörden

(1) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, ist für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengelwahlleiter sowie aus drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Sprengelwahl... mehr lesen...


§ 36 Bgld. LKG Gemeindewahlbehörden

(1) Für jede Gemeinde ist eine Gemeindewahlbehörde zu bilden. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und drei Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bürgermeister einen Stellvertreter zu... mehr lesen...


§ 35 Bgld. LKG Mitglieder der Wahlbehörden

(1) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter und den Beisitzern. Für den Vorsitzenden ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.(2) Das Amt des Mitgliedes eine... mehr lesen...


§ 34 Bgld. LKG Leitung und Durchführung der Wahl

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden zu bilden. Diese bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.(2) Den Wahlbehörden obliegen:1.die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und2.die Entscheidung in allen Fragen, die sich sonst ... mehr lesen...


§ 33 Bgld. LKG Wahlausschreibung

(1) Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung auszuschreiben. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des betreffenden Stückes des Landesgesetzblattes.(2) Die Verordnung über die Wahlausschreibung hat zu enthalten:1.den Wahltag; dieser ist auf einen Sonntag oder ande... mehr lesen...


§ 32 Bgld. LKG Wahlsprengel

(1) Jede Gemeinde bildet einen Wahlsprengel.(2) Größere Gemeinden, Gemeinden mit Ortsverwaltungsteilen (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der jeweils geltenden Fassung) und Städte mit Stadtbezirken (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht, LGBl. Nr. 38/1965, in der jewe... mehr lesen...


§ 31 Bgld. LKG Zahl der Mandate in den Wahlkreisen

(1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Mandate zur Verteilung, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 4 ergibt.(2) Die Zahl der Personen, die bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung wahlberechtigt waren, ist durch die Zahl 32 zu teilen, wobei der Quotient auf drei Dezimalstelle... mehr lesen...


§ 30 Bgld. LKG Wahlkreise

(1) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ist das Burgenland in sieben Wahlkreise eingeteilt.(2) Die Wahlkreise umfassen folgende Gebiete:Wahlkreis 1: den politischen Bezirk Neusiedl am See;Wahlkreis 2: die Städte mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust sowie den politischen Bezirk Eisen... mehr lesen...


§ 29 Bgld. LKG Grundsätze

Die Mitglieder der Vollversammlung (§ 12 Abs. 1) werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt. mehr lesen...


§ 27 Bgld. LKG Beitrag des Landes

Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in Paragraph 6, zu besorge... mehr lesen...


§ 22 Bgld. LKG Mandatsverlust

(1) Die Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sowie der Präsident und der Vizepräsident, gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in den Burgenländischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss ... mehr lesen...


§ 17 Bgld. LKG Auflösung der Vollversammlung; Beschlusserfordernisse

(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.(2) Die ... mehr lesen...


§ 12 Bgld. LKG Die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 32 Mitgliedern. Diese werden von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) gewählt. Die Mitglieder der Vollversammlung sind be... mehr lesen...


§ 10 Bgld. LKG Personenbezogene Daten

(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, personenbezogene, auf die Ausübung der Tätigkeit, insbesondere auch auf das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der Mitglieder, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der der Landwirtschaftskammer gesetzlich übertra... mehr lesen...


§ 5 Bgld. LKG Eigener und übertragener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst die in § 6 angeführten Angelegenheiten und die Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich... mehr lesen...


§ 3 Bgld. LKG Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind1.Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt;2.Personen, die im Burgenland eine land- und forstwirtschaftliche selbstän... mehr lesen...


Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz (Bgld. LKG) Fundstelle

Gesetz vom 18. April 2002 über die Burgenländische Landwirtschaftskammer (Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz)StF: LGBl. Nr. 76/2002 (XVIII. Gp. RV 304 AB 353) Änderung LGBl. Nr. 10/2010 (XIX. Gp. RV 1306 AB 1310)LGBl. Nr. 8/2012 (XX. Gp. RV 374 AB 382)LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp.... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.11.24

29 Paragrafen zu Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015) aktualisiert


§ 51 Oö. FWG 2015 § 51

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),2.ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),3.die Dienstbekleidung, die Einsatzbekleidung oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.(2) Verwaltungsübertretungen gemäß... mehr lesen...


§ 43 Oö. FWG 2015 § 43

(1) Der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten obliegt:1.die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;2.die Leitung des Abschnitts-Feuerwehrkommandos;3.die Dienstaufsicht über die einzelnen Feuerwehren seines Abschnitts, insbesondere hinsichtlich de... mehr lesen...


§ 42 Oö. FWG 2015 § 42

(1) Der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegt:1.das Anhörungsrecht bei einer Änderung des Pflichtbereichs, die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen sowie bei der Funktionsenthebung gewählter Mitglieder eines Feuerwehrkommandos;2.das Vor... mehr lesen...


§ 41 Oö. FWG 2015 § 41

(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt. Voraussetzung für die Ernennung ist die erfolgreiche Absolvierung einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt, deren Ausbildungsinhalte bzw. Lehrziele für das Feuerwehrwesen maßg... mehr lesen...


§ 38 Oö. FWG 2015 § 38

(1) Dem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:1.die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;2.die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feu... mehr lesen...


§ 37 Oö. FWG 2015 § 37

(1) Der Landes-Feuerwehrleitung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant (§ 39) als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;2.zwei Vertreterinnen bzw. Vertreter des Landes, die von der Landesregierung ernannt werden;3.die Stellvertret... mehr lesen...


§ 36 Oö. FWG 2015

(1) Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind1.die Landes-Feuerwehrleitung,2.der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag,3.die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant,4.die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor,5.die Bezirks-Feuerw... mehr lesen...


§ 34 Oö. FWG 2015 § 34

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der Oö. Landes-Feuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Linz. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit.(2) Die Aufgaben des Oö. Landes-Feuerwehrverban... mehr lesen...


§ 31 Oö. FWG 2015 § 31

(1) Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder der Betriebsfeuerwehr vom Betrieb bzw. von den gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betrieben und gegebenenfalls der juristischen Person ... mehr lesen...


§ 30 Oö. FWG 2015 § 30

(1) Betriebe (zB natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen) können - unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften - zur Erhöhung des vorbeugenden und abwehrenden Betriebsbrandschutzes... mehr lesen...


§ 28 Oö. FWG 2015 § 28

(1) Die Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,1.die Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,2.die Behebung von Mängel... mehr lesen...


§ 27 Oö. FWG 2015 § 27

(1) Kommt die Wahl bzw. die Bestellung aller oder einzelner Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie auf Vorschlag der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, bei Städten mit eigenem Statut auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrko... mehr lesen...


§ 26 Oö. FWG 2015 § 26

(1) Die Funktion eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos erlischt durch1.Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl der Mitglieder des neuen Feuerwehrkommandos,2.Enden der aktiven Mitgliedschaft, es sei denn, es liegt ein Fall des § 24 Abs. 4 vor,3.ungenützten Ablauf der Fri... mehr lesen...


§ 24 Oö. FWG 2015

(1) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 werden von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) gewählt. Wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der St... mehr lesen...


§ 23 Oö. FWG 2015 § 23

(1) Die Freiwillige Feuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, Feuerwehrmitgliedern der Reserve und Mitgliedern der Jugendgruppe(n).(2) Die Erstmitgliedschaft wird mit der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrbuch wirksam. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, dass das Feu... mehr lesen...


§ 22 Oö. FWG 2015 § 22

(1) Feuerwehrmitglieder, die schuldhaft gegen die Dienstordnung gemäß § 19 verstoßen oder ihre Pflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 vernachlässigen, sind durch die Verhängung von Dienststrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die Feuerwehrkommandantin bzw. de... mehr lesen...


§ 21 Oö. FWG 2015 § 21

(1) Der Feuerwehrdienst ist von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich unentgeltlich zu leisten, jedoch kann ihnen im Einzelfall von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust, den sie bei Einsätzen, für d... mehr lesen...


§ 19 Oö. FWG 2015 § 19

(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Gesch... mehr lesen...


§ 18 Oö. FWG 2015 § 18

(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerw... mehr lesen...


§ 17 Oö. FWG 2015 § 17

(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;2.deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;3.die Schriftführerin bzw. der Schriftführer;4.die Kassenführerin bzw. der Kassenf... mehr lesen...


§ 14 Oö. FWG 2015 § 14

(1) Die Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant leitet die Einsätze der Feuerwehren im Pflichtbereich. Aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen kann jedoch die örtlich zuständige Bürgermeisterin bzw. der örtlich zuständige Bürgermeister, bei gemeindeübergreifen... mehr lesen...


§ 12 Oö. FWG 2015 § 12

(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands für die Grundausbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die Grundausbildung hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitgli... mehr lesen...


§ 11 Oö. FWG 2015 § 11

(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstbekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst- und Einsatzbekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Dienstbekleidungsordnung ist der Landesregierun... mehr lesen...


§ 9 Oö. FWG 2015 § 9

(1) Hat im Pflichtbereich nur eine Feuerwehr ihren Standort, so ist deren Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant zugleich auch Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant. Haben im Pflichtbereich mehrere Feuerwehren ihren Standort und befindet sich darunter eine Berufsfeuer... mehr lesen...


§ 5 Oö. FWG 2015 § 5

(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat (haben) die Pflichtbereichsgemeinde(n), für Betriebsfeuerwehren der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe die Kosten, die den Feuerwehren im Einsatz, bei Übungen und bei der... mehr lesen...


§ 4 Oö. FWG 2015 § 4

(1) Eine Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch aufgelöst.(2) Das Feuerwehrbuch ist von der Landesregierung zu führen, wobei für die einzelnen Arten der Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) gesonderte Abschnitte vorzusehen sind. In das... mehr lesen...


§ 3 Oö. FWG 2015 § 3

(1) Die Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch (§ 4) wird jede Feuerwehr Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. Die Berufsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen der Gemeinde; die Betriebsfeuerwehren sind z... mehr lesen...


§ 2 Oö. FWG 2015 § 2

(1) Die Aufgaben der Feuerwehren sind:1.das Setzen von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, der Vorkehrungen für die Brandbekämpfung und der nachfolgenden Sicherungs- und Erhebungsmaßnahmen (vorbeugender und abwehrender Brands... mehr lesen...


§ 1 Oö. FWG 2015 § 1

(1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).(2) Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität u... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.11.24

8 Paragrafen zu Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) aktualisiert


§ 22 Oö. FGPG § 22

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde1.mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wera)als Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehörde zu melden (§ 9 Abs. 2);b)... mehr lesen...


§ 20 Oö. FGPG § 20

(1) Die Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.(2) Eine anerkannte juristische Person hat insbesondere-Sachver... mehr lesen...


§ 18 Oö. FGPG § 18

(1) Der Eigentümer von Objekten der Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) hat der Gemeinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung des Objekts1.die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten bekanntzugeben und2.einen Brandalarmplan, einen Brandschutzplan und eine Brandschutzordnung vorzulegen.(2) Die Gemeinde... mehr lesen...


§ 13 Oö. FGPG § 13

(1) Werden bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzutragen.(2) Bei Gefahr i... mehr lesen...


§ 10 Oö. FGPG § 10

(1) Die Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:1.bei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei Vorliegen einer gewer... mehr lesen...


§ 5 Oö. FGPG § 5

(1) Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß1.mindestens eine personell und sachlich ausreichend aus... mehr lesen...


§ 3 Oö. FGPG

(1) Jedermann ist verpflichtet,1.im Brandfall nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere-bei Wahrnehmung eines Brandes diesen unverzüglich der Brandmelde- oder Alarmierungsstelle (§ 5 Abs.... mehr lesen...


§ 2 Oö. FGPG § 2

(1) Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit1.alles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen kann, und2.alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens oder Weitergreifens von Bränden zu treffen.(2... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.11.24
Gesetze 1-3 von 3