Gesetzesaktualisierungen

2 Gesetze aktualisiert am 22.11.2024

Gesetze 1-2 von 2

29 Paragrafen zu Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015) aktualisiert


§ 51 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsdas Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (Paragraph 7, Absatz eins,),2.Ziffer 2ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),ein Ehrenzeichen... mehr lesen...


§ 43 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDer Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Abschnitts-Feuerwehrkommandanten obliegt:1.Ziffer einsdie Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14;die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des Paragraph 14 ;,2.Ziffer 2die Leitung des Abschnitts-Feuerwehrkommandos;3.Z... mehr lesen...


§ 42 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDer Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Bezirks-Feuerwehrkommandanten obliegt:1.Ziffer einsdas Anhörungsrecht bei einer Änderung des Pflichtbereichs, die Mitwirkung bei der Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen sowie bei der Funktionsenthebung gewählter Mitglieder eines Feuerwe... mehr lesen...


§ 41 Oö. FWG 2015

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 95/2024) mehr lesen...


§ 38 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDem Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag gehören folgende stimmberechtigte Mitglieder an:1.Ziffer einsdie Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;2.Ziffer 2die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw... mehr lesen...


§ 37 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDer Landes-Feuerwehrleitung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.Ziffer einsdie Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant (§ 39) als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant (Paragraph 39,) als ... mehr lesen...


§ 36 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind1.Ziffer einsdie Landes-Feuerwehrleitung,2.Ziffer 2der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag,3.Ziffer 3die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant,4.Ziffer 4die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der L... mehr lesen...


§ 34 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsZur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 wird der Oö. Landes-Feuerwehrverband eingerichtet; er hat seinen Sitz in Oberösterreich. Der Oö. Landes-Feuerwehrverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)Zur Erfüllung der Aufgab... mehr lesen...


§ 31 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant und deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder der Betriebsfeuerwehr vom Betrieb bzw. von den gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betrieben und gegebenenfalls der juristisch... mehr lesen...


§ 30 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsBetriebe (zB natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen) können - unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften - zur Erhöhung des vorbeugenden und abwehrenden Betriebsbra... mehr lesen...


§ 28 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr steht unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,1.Ziffer einsdie Finanz- und Vermögensgebarung, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel zu überprüfen,2.Zi... mehr lesen...


§ 27 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsKommt die Wahl bzw. die Bestellung, auf welche jeweils unverzüglich, zumindest jedoch alle drei Monate durch den Wahlausschuss bzw. durch das Feuerwehrkommando hinzuwirken ist, aller oder einzelner Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie auf... mehr lesen...


§ 26 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Funktion eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos erlischt durch1.Ziffer einsAblauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl der Mitglieder des neuen Feuerwehrkommandos,2.Ziffer 2Enden der aktiven Mitgliedschaft, es sei denn, es liegt ein Fall des § 24 Abs. 4 vor... mehr lesen...


§ 24 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 werden von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) gewählt. Wahlberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeis... mehr lesen...


§ 23 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Freiwillige Feuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, Feuerwehrmitgliedern der Reserve und Mitgliedern der Jugendgruppe(n).(2)Absatz 2Die Erstmitgliedschaft wird mit der Eintragung der Feuerwehr im Feuerwehrbuch wirksam. Im Übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erwor... mehr lesen...


§ 22 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsFeuerwehrmitglieder, die schuldhaft gegen die Dienstordnung gemäß § 19 verstoßen oder ihre Pflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 vernachlässigen, sind durch die Verhängung von Dienststrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die Feuerwehrkommandant... mehr lesen...


§ 21 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDer Feuerwehrdienst ist von den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren grundsätzlich unentgeltlich zu leisten, jedoch kann ihnen im Einzelfall von der Standortgemeinde auf Antrag ein nachgewiesener Verdienstentgang oder ein glaubhaft gemachter Einkommensverlust, den sie bei Einsät... mehr lesen...


§ 19 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der F... mehr lesen...


§ 18 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betr... mehr lesen...


§ 17 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:1.Ziffer einsdie Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;2.Ziffer 2deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;3.Ziffer 3die Schriftführerin bzw. der Schriftführer;... mehr lesen...


§ 14 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Pflichtbereichskommandantin bzw. der Pflichtbereichskommandant leitet die Einsätze der Feuerwehren im Pflichtbereich. Aus einsatztechnischen oder einsatztaktischen Gründen kann jedoch die örtlich zuständige Bürgermeisterin bzw. der örtlich zuständige Bürgermeister, bei gemeindeü... mehr lesen...


§ 12 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsJede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands für die grundlegenden Ausbildungen sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die grundlegenden Ausbildungen hinausgehende fachliche A... mehr lesen...


§ 11 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Bekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst-, Einsatz- und sonstige Bekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Bekleidungsordnung ist der Land... mehr lesen...


§ 9 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsHat im Pflichtbereich nur eine Feuerwehr ihren Standort, so ist deren Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant zugleich auch Pflichtbereichskommandantin bzw. Pflichtbereichskommandant. Haben im Pflichtbereich mehrere Feuerwehren ihren Standort und befindet sich darunter eine B... mehr lesen...


§ 5 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsSofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat (haben) die Pflichtbereichsgemeinde(n), für Betriebsfeuerwehren der Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe die Kosten, die den Feuerwehren im Einsatz, bei Übungen u... mehr lesen...


§ 4 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsEine Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch aufgelöst.(2)Absatz 2Das Feuerwehrbuch ist von der Landesregierung zu führen, wobei für die einzelnen Arten der Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) gesonderte Abschnitte vorzus... mehr lesen...


§ 3 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch (§ 4) wird jede Feuerwehr Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. Die Berufsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen der Gemeinde; die Betriebsfeuerweh... mehr lesen...


§ 2 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsDie Aufgaben der Feuerwehren sind:1.Ziffer einsdas Setzen von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, der Vorkehrungen für die Brandbekämpfung und der nachfolgenden Sicherungs- und Erhebungsmaßnahmen (vorbeugender u... mehr lesen...


§ 1 Oö. FWG 2015

(1)Absatz einsFeuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren).(2)Absatz 2Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualitä... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.11.24

8 Paragrafen zu Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG) aktualisiert


§ 22 Oö. FGPG

(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde1.Ziffer einsmit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, wera)Litera aals Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich ein Brand ereignet hat, verabsäumt, das Ereignis binnen drei Tagen der Feuerpolizeibehö... mehr lesen...


§ 20 Oö. FGPG

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann eine juristische Person, deren Zweck die Brandverhütung ist und die über geeignete Einrichtungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 verfügt, durch Verordnung anerkennen und dieser Aufgaben übertragen.Die Landesregierung kann eine juristische Person, der... mehr lesen...


§ 18 Oö. FGPG

(1)Absatz einsDer Eigentümer von Objekten der Risikogruppe (§ 10 Abs. 2) hat der Gemeinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung des ObjektsDer Eigentümer von Objekten der Risikogruppe (Paragraph 10, Absatz 2,) hat der Gemeinde binnen drei Monaten nach Fertigstellung des Objekts1.Ziffer einsdie ... mehr lesen...


§ 13 Oö. FGPG

(1)Absatz einsWerden insbesondere bei der Feuerpolizeilichen Überprüfung gemäß § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 Mängel festgestellt, die die Brandsicherheit gefährden, so ist dem Eigentümer die Beseitigung dieser Mängel mittels Bescheides unter gleichzeitiger Festsetzung einer angemessenen Frist aufzu... mehr lesen...


§ 10 Oö. FGPG

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat die Brandsicherheit von Gebäuden, Anlagen und den jeweils dazugehörenden Grundstücken (im Folgenden kurz: Objekte) zu überprüfen, und zwar:1.Ziffer einsbei Objekten oder Objektsteilen, die der Risikogruppe (Abs. 2) angehören, in einem Intervall von drei Jahren, bei ... mehr lesen...


§ 5 Oö. FGPG

(1)Absatz einsDie Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß1.Ziffer einsmindestens eine personell und sac... mehr lesen...


§ 3 Oö. FGPG

(1)Absatz einsJedermann ist verpflichtet,1.Ziffer einsim Brandfall nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere-Strichaufzählungbei Wahrnehmung eines Brandes diesen unverzüglich der Feuerweh... mehr lesen...


§ 2 Oö. FGPG

(1)Absatz einsJedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit1.Ziffer einsalles zu unterlassen, was einen Brand herbeiführen oder die Ausbreitung eines Brandes begünstigen kann, und2.Ziffer 2alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Entstehens oder Weitergreif... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.11.24
Gesetze 1-2 von 2