§ 6 DKBG

Dampfkesselbetriebsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.

(2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, im Eisenbahnbereich durch den Bundesminister für öffentliche WirtschaftFamilie und VerkehrJugend festzulegen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.1993 bis 18.08.2009

(1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.

(2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, im Eisenbahnbereich durch den Bundesminister für öffentliche WirtschaftFamilie und VerkehrJugend festzulegen.

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