§ 6 DKBG Prüfung der Betriebswärter

Dampfkesselbetriebsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.

(2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, im Eisenbahnbereich durch den Bundesminister für öffentliche WirtschaftFamilie und VerkehrJugend festzulegen.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.01.1993 bis 18.08.2009

(1) Die Prüfung der Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 erfolgt mündlich oder schriftlich, ergänzt durch eine praktische Verwendungsprobe, die nach Möglichkeit an der zu bedienenden Anlagenart vorzunehmen ist. Über die positiv verlaufene Prüfung und Verwendungsprobe ist vom Prüfer (§ 7) ein Zeugnis auszustellen; seine Geltung erstreckt sich über das ganze Bundesgebiet.

(2) Nähere Bestimmungen über die Zulassung zur Prüfung, über den Prüfungsstoff und das Zeugnis sind durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche AngelegenheitenWirtschaft, im Eisenbahnbereich durch den Bundesminister für öffentliche WirtschaftFamilie und VerkehrJugend festzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten