§ 4 KStV (weggefallen)

Kraftstoffverordnung 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2012 bis 31.12.9999
Ottokraftstoff wird für die Verwendung in älteren, besonders beschaffenen Fahrzeugen§ 4 KStV (Oldtimerweggefallen) mit einem Additiv, welches die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt und weder eine erhöhte Gefährlichkeit des Kraftstoffs noch eine schädliche Luftverunreinigung bei der Verbrennung zur Folge haben darf, feilgebotenseit 04.12.2012 weggefallen. Die Beimischung des Additivs kann in Form einer Individualdosierung bei der Betankung (Fläschchenform) erfolgen. Auf den Tankstellen-Zapfsäulen für Ottokraftstoff ist mit einem Hinweis deutlich zu informieren wie und wo dieses Additiv an der Abfüllanlage erhältlich ist.

Stand vor dem 03.12.2012

In Kraft vom 05.11.2004 bis 03.12.2012
Ottokraftstoff wird für die Verwendung in älteren, besonders beschaffenen Fahrzeugen§ 4 KStV (Oldtimerweggefallen) mit einem Additiv, welches die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt und weder eine erhöhte Gefährlichkeit des Kraftstoffs noch eine schädliche Luftverunreinigung bei der Verbrennung zur Folge haben darf, feilgebotenseit 04.12.2012 weggefallen. Die Beimischung des Additivs kann in Form einer Individualdosierung bei der Betankung (Fläschchenform) erfolgen. Auf den Tankstellen-Zapfsäulen für Ottokraftstoff ist mit einem Hinweis deutlich zu informieren wie und wo dieses Additiv an der Abfüllanlage erhältlich ist.

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