§ 3 ÄpV Entziehung der Ermächtigung

Ärztepoolverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2008 bis 31.12.9999

Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2008 bis 31.12.9999

Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.

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