Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Ausländische Befähigungsnachweise für Betriebswärter können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. f und g vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Anforderungen der ausländischen Prüfung im wesentlichen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Ausländische Befähigungsnachweise für Betriebswärter können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Betriebswärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera f und g vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Anforderungen der ausländischen Prüfung im wesentlichen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
Ausländische Befähigungsnachweise für Betriebswärter können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. f und g vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Anforderungen der ausländischen Prüfung im wesentlichen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Ausländische Befähigungsnachweise für Betriebswärter können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Betriebswärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera f und g vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Anforderungen der ausländischen Prüfung im wesentlichen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.