§ 35 KG (weggefallen)

Kesselgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999
§ 35 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 21 und 32 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,hinsichtlich der Paragraphen 21 und 32 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 20 und 23 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,hinsichtlich der Paragraphen 20 und 23 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 27, der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.01.1994 bis 19.04.2016
§ 35 KG (weggefallen) seit 20.04.2016 weggefallen.Paragraph 35,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 21 und 32 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,hinsichtlich der Paragraphen 21 und 32 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich der §§ 20 und 23 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,hinsichtlich der Paragraphen 20 und 23 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 27, der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.

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